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Allgemeine
Geschäftsbedingungen der österreichischen Versicherungsmakler
Beschlossen
vom Bundesgremium der Versicherungsmakler u. Berater
in Versicherungsangelegenheiten am 7.3.2001.
Der
Versicherungsmakler (kurz VM) vermittelt unabhängig
von seinen und dritten Interessen, insbesondere unabhängig
vom Versicherungsunternehmer (kurz Versicherer) Versicherungsverträge
zwischen Versicherer und Versicherungskunden (kurz VK).
Der vom VK mit seiner Interessenwahrung in privaten,
betrieblichen Versicherungsangelegenheiten beauftragte
VM ist für beide Parteien des Versicherungsvertrages
tätig, hat aber überwiegend die Interessen des VK zu
wahren. Der VM leistet nach dem MaklerG, den Allgemeinen
Geschäftsbedingungen (kurz AGB) und einem mit dem VK
abgeschlossenen Maklervertrag mit der Sorgfalt eines
ordentlichen Kaufmannes. Die AGB sind ab Vereinbarung
eine für VK und VM verbindliche Basis im Geschäftsverkehr
zwischen beiden und bei Abwicklung der Geschäftsfälle.
1
Pflichten des Versicherungsmaklers (VM):
1.1
Die Interessenwahrung umfaßt die fachgerechte, den jeweiligen
Bedürfnissen und Notwendigkeiten entsprechende Beratung
und Aufklärung des VK über den zu vermittelnden Versicherungsschutz.
Der VM erstellt eine angemessene Risikoanalyse und ein
angemessenes Deckungskonzept aufgrund der ihm erteilten
Informationen und ausgehändigten Unterlagen.
1.2
Der VM ist verpflichtet, dem VK den nach den Umständen
des Einzelfalles bestmöglichen Versicherungsschutz zu
vermitteln. Die Interessenwahrnehmung ist auf Versicherer
mit Niederlassung in Österreich beschränkt, auf andere
nur gegen Entgeltvereinbarung für den erhöhten Aufwand.
Die
Vermittlung des bestmöglichen Versicherungsschutzes
durch den VM erfolgt bei entsprechender Bearbeitungszeit
unter Berücksichtigung des Preis-Leistungs-Verhältnisses:
Das
bedeutet neben der Höhe der Versicherungsprämie insbesondere
auch die Fachkompetenz des Versicherers, seine Gestion
bei der Schadenabwicklung, seine Kulanzbereitschaft,
die Vertragslaufzeit, die Möglichkeit von Schadenfallkündigungen,
die Höhe von Selbstbehalten etc.
1.3
Der VM ist nur bei Entgeltvereinbarung zur Tätigkeit
nach § 28 Z 4 (Bekanntgabe von Rechtshandlungen etc.)
und Z 5 (Prüfung des Versicherungsscheines) MaklerG
verpflichtet. Gilt nicht für Verbrauchergeschäfte.
1.4
Der VM ist nur bei Entgeltvereinbarung zur Tätigkeit
nach § 28 Z 6 (Unterstützung bei Versicherungsfall etc.)
und Z 7 (laufende Überprüfung etc.) MaklerG verpflichtet.
1.5
Der VM ist zur Verschwiegenheit verpflichtet, hat Geschäfts-
und Betriebsgeheimnisse des VK, die ihm bei seiner Beratung
bekannt wurden, zu wahren und dem Versicherer nur solche
Informationen weiterzugeben, die zur Beurteilung des
zu versichernden oder versicherten Risikos notwendig
sind. Der VK stimmt der automatisationsunterstützten
Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten zu.
2
Pflichten des Versicherungskunden (VK):
2.1
Der VK wird alle für den Abschluß der gewünschten Versicherungen
und für den VM für eine korrekte Erfüllung seines Auftrages
notwendigen, relevanten Daten, Informationen und Unterlagen
wahrheitsgemäß und vollständig bekannt geben. Ebenso
wird er alle für die Versicherungsdeckung relevanten
Veränderungen, insbesondere Adreßänderungen, Änderungen
der Tätigkeit, Auslandstätigkeit, Gefahrenerhöhung usw.,
dem VM unverzüglich und unaufgefordert schriftlich bekanntgeben.
Der
VK hat - wenn erforderlich - an einer Risikobesichtigung
durch den VM oder Versicherer nach vorheriger Verständigung
und Terminabsprache teilzunehmen und auf besondere
Gefahren von sich aus hinzuweisen.
2.2
Der VK nimmt zur Kenntnis, dass ein von ihm oder für
ihn vom VM unterfertigter Antrag noch keinen Versicherungsschutz
bewirkt und der Annahme durch den Versicherer bedarf.
Der VK nimmt zur Kenntnis, dass zwischen Unterfertigung
des Versicherungsantrages und dessen Annahme durch den
Versicherer ein ungedeckter Zeitraum bestehen kann.
Der VK wird alle durch die Vermittlung des VM übermittelten
Versicherungsdokumente auf sachliche Unstimmigkeiten
und allfällige Abweichungen vom ursprünglichen Auftrag
überprüfen und dem VM zur Berichtigung mitteilen.
2.3
Der VK nimmt zur Kenntnis, dass mündliche Nebenabreden
mit dem VM und/oder dessen Mitarbeitern unwirksam und
alle Aufträge und Anweisungen an den VM schriftlich
zu erteilen sind. Abweichungen vom Erfordernis bedürfen
der Schriftlichkeit. Gilt nicht für Verbrauchergeschäfte.
2.4
Der VK nimmt zur Kenntnis, dass er als Versicherungsnehmer
Obliegenheiten auf Grund des Gesetzes und Versicherungsbedingungen
im Versicherungsfall einzuhalten hat, deren Nichteinhaltung
zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen kann.
3
Sonstiges:
3.1
Wegen der großen Zahl und Mannigfaltigkeit der Geschäftsvorfälle
ist für die gesamte Geschäftsverbindung die Haftung
des VM auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt;
bei Verbrauchergeschäften gilt der Haftungsausschluß
nur für andere als Personenschäden. Außer bei Verbrauchergeschäften
ist die Haftung bei grober Fahrlässigkeit mit der Höhe
der gesetzlichen Mindesthaftpflichtsumme beschränkt
und erstreckt sich nicht auf entgangenen Gewinn.
3.2
Schadenersatzansprüche gegen den VM kann der VK nur
innerhalb von 6 Monaten - für Verbraucher von 3 Jahren
- nach Kenntnis des Schadens gerichtlich geltend machen,
längstens jedoch innerhalb von 3 Jahren ab Abschluß
des schadenbegründenden Sachverhaltes.
3.3
Die Vertragsparteien werden die AGB auf allfällige Rechtsnachfolger
übertragen und bestätigen, dass die AGB auch dann gültig
sind, falls VK oder VM ihre Rechtsform ändern, ihr Unternehmen
oder ihr Vermögen in eine Gesellschaft einbringen, eine
Fusion vornehmen oder auf andere Art eine Änderung in
der Rechtsperson des VK oder des VM eintritt. Die Verpflichtung
zur Vornahme aller Rechtshandlungen, die für die Weitergeltung
der AGB notwendig sind, ist vereinbart. Gilt nicht für
Verbrauchergeschäfte.
3.4
Die Vertragsparteien sind verpflichtet, jegliche Änderung
in der Person der Vertragspartner dem anderen Teil jeweils
unverzüglich schriftlich bekannt zu geben.
4
Entgeltanspruch:
Im
Zusammenhang mit vermittelten Verträgen ist Entgelt
des VM die Provision, darüber hinaus steht dem VM bei
schriftlicher Vereinbarung ein Entgelt und nach 1.2,
1.3 und 1.4 ein angemessenes Entgelt durch den VK zu.
5
Örtlicher Geltungsbereich:
5.1
Die Tätigkeit des VM wird, soweit im Einzelfall nicht
ausdrücklich etwas anderes vereinbart, örtlich auf Österreich
beschränkt.
5.2
Soweit im Einzelfall keine zwingenden gesetzlichen Regelungen
entgegenstehen, gilt ausschließlich österreichisches
Recht und deutsche Sprache. Erfüllungsort ist der Ort der Berufsniederlassung
des VM.
5.3
Bei Streitigkeiten ist ausschließlich das sachlich zuständige
Gericht am Ort der Berufsniederlassung des VM - bei
Verbrauchern am Ort seines Wohnsitzes, seines gewöhnlichen
Aufenthaltes oder seiner Beschäftigung - anzurufen,
soweit im Einzelfall keine zwingenden gesetzlichen Regelungen
entgegenstehen. Gilt nicht für Verbrauchergeschäfte.
6
Abweichende Vereinbarungen von den AGB regelt ein gesonderter
schriftlicher Maklervertrag. Etwaige Unwirksamkeit einzelner
Punkte berührt nicht die Geltung der übrigen Punkte
der AGB.
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