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So erkennen Sie betrügerische
E-Mails
„Bitte ändern Sie Ihre Daten
jetzt!“ – Erhalten Sie E-Mails mit solcher oder ähnlicher
Aufforderung, dann ist Vorsicht geboten, denn hier könnte es sich um Phishing
handeln. Durch Phishing erschwindeln sich Betrüger geheime Zugangsdaten, wie
etwa Passwörter und Kreditkartennummern indem sie Kommunikationsmittel (Mail,
Telefon, etc.) missbrauchen, um sich als vertrauenswürdige Person oder Firma
auszugeben. Die meisten Phishing-Methoden täuschen notwendige Datenerhebungen
wegen angeblicher technischer Probleme vor, wobei oft ein Link in ein E-Mail
eingebaut wird. Die gefälschte Webseite, zu der der Link führt, sieht jener der
wirklichen Organisation täuschend ähnlich. Beachten Sie dazu immer auch die
Warnungen Ihrer Hausbank. Keine Bank aktualisiert Kundendaten so einfach per
E-Mail.
Kontrolle und
Schutz
1. Leider werden weder das beste Antiviren-Programm noch eine
gut konfigurierte Firewall ausreichen, um Sie wirkungsvoll vor
Phishing-Attacken zu schützen.
2. E-Mail-Adresse des Absenders: Die Zeile "Von" enthält meist
eine offiziell aussehende E-Mail-Adresse, die möglicherweise tatsächlich aus
einem echten E-Mail kopiert wurde. E-Mail-Adressen können jedoch leicht
gefälscht werden, weswegen dies kein Garant für die Echtheit ist. Betrüger
legen oft kostenlose E-Mail-Accounts an, deren Adressen Firmennamen enthalten,
um Sie in die Irre zu führen.
Tipp: Überprüfen Sie die genaue Schreibweise
der E-Mail-Adresse mit den Kontaktdaten auf der offiziellen Website des
angeblichen Versenders (dazu nicht dem Link im E-Mail folgen, sondern die
Website direkt aufrufen; der Link führt vermutlich zu einer gefälschten
Website). Oft werden nur „ähnliche“ E-Mailadressen verwendet (z.B. mit einem
zusätzlichen Leerzeichen oder Bindestrich; beliebt sind auch Zusätze wie
„office“ etc., um „offiziell“ auszusehen).
3.
Neutrale E-Mail-Begrüßung: Typische Phishing-E-Mails erhalten
neutrale Begrüßungen, wie z.B. "Sehr geehrter Nutzer". In offiziellen
E-Mails werden Sie meist mit Vor- und Nachnamen angeschrieben. Verdächtig sind
auch Tippfehler oder sprachliche „Holprigkeiten“ (da die Muttersprache des
Versenders meist nicht Deutsch ist).
4. Vortäuschen von Dringlichkeit. E-Mails, in denen Sie dazu aufgefordert
werden, dringend vertrauliche persönliche Angaben (insbesondere Bankdaten oder
Codes) preiszugeben, sind in der Regel betrügerischen Ursprungs. Die
Wichtigkeit wird von den Absendern meist als „Hoch“ eingestuft. Bsp.: „Liebe
geschätzte XY Kunden“; „Ihr Konto wurde vorübergehend gesperrt“; „Wichtig!“;
„Kreditkarten Überprüfung“
5. Gefälschte Links und Anlagen. Viele Phishing-E-Mails enthalten Links,
die echt aussehen, über die Sie jedoch auf eine betrügerische Website gelangen.
Klicken Sie in zweifelhaften Mails nie auf einen E-Mail-Anhang, denn dies kann
unter Umständen dazu führen, dass ein Virus auf Ihren Computer heruntergeladen
wird.
6. Kontaktieren Sie die auf der offiziellen Website (nicht einem Link folgen, sondern die Webadresse in einem
neuen Browserfenster eingeben) angegebene Servicehotline und fragen Sie, ob das
E-Mail wirklich von diesem Unternehmen versendet wurde. Benutzen Sie im
Zweifel mehrere Medien (z.B. eine Ihnen bekannte, nicht aus dem verdächtigen
E-Mail entnommene Telefonnummer).
Sollten Sie etwas ausgefüllt haben oder eine
Ausforschung des Absenders notwendig sein, dann können Sie sich an die
Meldestelle für Internetkriminalität beim Bundeskriminalamt wenden:
Bundesministerium für Inneres,
Bundeskriminalamt, Meldestelle Against Cybercrime Josef Holaubek Platz 1, 1090 Wien against-cybercrime@bmi.gv.at
Unser Rat: Seien Sie lieber einmal mehr misstrauisch
und investieren Sie kurz Zeit in eine Recherche oder einen Anruf, bevor es
Ihnen Geld und Nerven kostet. Einfach und zweckmäßig: Googeln Sie ein
verdächtiges E-Mail. In der Regel sind Sie weder der erste noch der einzige
Adressat, sodass Sie relativ schnell einen Überblick über die „Seriosität“ des
E-Mails erhalten.
Quelle: Wirtschaftskammer Österreich

Zahlscheingebühr – OLG Wien gibt VKI auch gegen A1 Telekom
Austria Recht
Letzter wichtiger Etappensieg im Kampf
gegen die Zahlscheingebühr: OLG Wien bestätigt nun auch im Verfahren gegen A1
Telekom die Unzulässigkeit der Gebühr. Im Urteil wird in Hinblick auf die
bereits ergangenen OLG-Entscheidungen ausführlich dargelegt, warum ein
Zahlschein ein sog Zahlungsinstrument darstellt.
Nun bestätigt das Oberlandesgericht Wien im letzten
der vier Verfahren gegen Mobilfunkbetreiber zum Thema „Zahlscheingebühr“ die
Ansicht des VKI: Derartige zusätzliche Körberlgelder sind seit 1.11.2009
unzulässig, weil das sogenannte Zahlungsdienstgesetz (ZaDiG) auch auf
unterschriebene Zahlscheine anzuwenden ist.
Der VKI hatte im Auftrag des BMASK Verbandsklage gegen
vier Mobilfunkbetreiber eingebracht und die entsprechenden Klauseln in den
Tarifblättern inkriminiert. Gegen A1 Telekom Austria AG (vormals mobilkom
austria) bestätigte nun das Oberlandesgericht Wien das erstinstanzliche Urteil,
wonach die Zahlscheingebühr seit dem Inkrafttreten des ZaDiG gesetzwidrig
ist.
Das Gericht fasst in dem jüngsten Urteil die bisher
ergangene Rechtsprechung des OLG zum Thema Zahlscheingebühr zusammen, und
erörtert ausführlich, warum der unterschriebenen Zahlschein als sogenanntes
Zahlungsinstrument vom Verbot der zusätzlichen Bepreisung umfasst ist. Von den
Mobilfunkbetreibern wurde nämlich wiederholt vorgebracht, dass die Bestimmung des
ZaDiG nicht auf Zahlscheine anzuwenden sei, weil dieser kein Zahlungsinstrument
darstellen würde. Diese Ansicht ist unrichtig, spricht nun das
Oberlandesgericht Wien klar und ausführlich begründet aus. Das Gesetz sei
überdies nicht europarechtswidrig, sondern setze die europäische Zahlungsdienst-Richtlinie
korrekt um. Auch liege keine Verfassungswidrigkeit der ZaDiG-Bestimmung vor. Das
Urteil ist nicht rechtskräftig.
Quelle: VKI

Verletzung der Schneeräumpflicht kann für
Hauseigentümer teuer werden
Die Straßenverkehrsordnung verpflichtet
in § 93 die Eigentümer von Liegenschaften im Ortsgebieten dafür zu sorgen, dass
Gehsteige und Gehwege entlang ihres gesamten Grundstückes in der Zeit von 6 bis
22 Uhr von Schnee und Verunreinigungen gesäubert werden. Bei Schnee und
Glatteis muss zusätzlich gestreut werden. Wenn kein Gehsteig vorhanden ist, so
muss der Straßenrand entlang des eigenen Grundstückes in einer Breite von 1
Meter gesäubert und bestreut werden. Diese Verpflichtung trifft auch die
Eigentümer von Verkaufshütten. Wer dieser Verpflichtung nicht nachkommt, kann
mit einer Verwaltungsstrafe bis zu 72 Euro bestraft werden.
Kommt jemand zu
Schaden, weil die Schneeräum- und Streupflicht nicht erfüllt wurde, drohen
zusätzlich auch noch empfindliche Schmerzensgeld- und Schadenersatzforderungen
und sogar eine Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung, wenn sich
dadurch eine Person verletzt.

Unrichtige Deckungszusage:
Werkstatt reparierte KFZ auf eigenes Risiko
Der
Versicherungsnehmer (VN) schloss mit der beklagten Versicherung einen
Vollkaskoversicherungsvertrag für seinen PKW ab, bezahlte jedoch die Erstprämie
nicht fristgerecht ein.
Nach einem Unfall ließ er das KFZ bei der klagenden
Reparaturwerkstätte reparieren und verwies bezüglich der Deckungsanfrage an den
„Direktor" der Beklagten. Dieser gab der Klägerin bekannt, dass dies in
Ordnung gehe und Deckung bestehe. Tatsächlich war der Vertreter der Beklagten
ein für derartige Deckungszusagen nicht befugter Außendienstmitarbeiter. Weil
dieser jedoch in der Vergangenheit gegenüber der Klägerin bereits mehrfach
solche abgegeben hatte und diese immer in Ordnung waren, wurde er als
vertrauenswürdig eingestuft und seine Kompetenz nicht näher hinterfragt.
Erst drei
Monate später wurde der Werkstätte mitgeteilt, dass keine Deckung bestehe. Nach
erfolgreicher Klage, jedoch erfolgloser Exekution gegen den VN klagte die
Reparaturwerkstatt die Versicherung unter anderem mit der Begründung, dass der
Versicherungsvertrag eine Schutzwirkung zu Gunsten Dritter, nämlich des
Reparaturunternehmens entfalte.
Der OGH war hier jedoch anderer Meinung. Allein
das wirtschaftliche Risiko der Zahlungsunfähigkeit des VN auf die Beklagte
überzuwälzen vermag ihr nicht die Einbeziehung in einen aus fremdem Vertrag
geschützten Personenkreis zu verschaffen. Ein Kaskoversicherungsvertrag
entfaltet keine Schutzwirkung zugunsten des Betreibers einer
KFZ-Reparaturwerkstätte, der das Fahrzeug repariert.

Informationspflicht bei
Bonitätsdaten
Gerichte sprechen Betroffenen 750 Euro Schadenersatz zu.
Das OLG Wien hat in einem Musterprozess des VKI – im Auftrag des BMSK –
gegen Deltavista zum einen bestätigt, dass gerade beim Sammeln von heiklen
Bonitätsdaten der Auftraggeber der Datensammlung den Betroffenen über die
gesammelten Daten und die Identität des Auftraggebers aufklären muss. Der
Betroffene soll damit seine Rechte nach dem Datenschutzgesetz – insbesondere
Richtigstellung und Löschung – geltend machen können. Verstößt der Auftraggeber
gegen diesen Grundsatz, dann steht dem Betroffenen immaterieller Schadenersatz
zu.
Unwissender Verbraucher
Der Anlassfall: Ein Verbraucher wurde – angeblich – von einer
Überwachungskamera eines Mistplatzes dabei gefilmt, wie er „illegal“ Unrat
abgelegt haben soll. Die darauf als Unkostenbeitrag verlangten 100 Euro zahlte
der Verbraucher nicht. Als die Forderung durch ein Inkassobüro gegen ihn
betrieben wurde, bestritt er nochmals den Grund der Forderung und zahlte nicht.
Als aber in der Folge der Verbraucher für seinen Sohn einen Mobilfunkvertrag
abschließen wollte, holte ihn dieser Vorgang wieder ein: Das Mobilfunkunternehmen
lehnte – mit Bezug auf die negative Meldung des Wirtschaftsdatendienstes – den
Vertrag ab. Das Inkassobüro hatte also offensichtlich die Daten des
Verbrauchers an den Wirtschaftsdatendienst und dieser an das
Mobilfunkunternehmen weitergeleitet – alles ohne Wissen des Verbrauchers, der
sich auch nicht wehren konnte.
Wirtschaftsdatendienst muss informieren
Zur Unrecht – wie nunmehr zwei Gerichte festgestellt haben. Daher wurde dem
betroffenen Verbraucher ein immaterieller Schadenerstaz in Höhe von 750 Euro
zugesprochen. Der Wirtschaftsdatendienst hätte den Verbraucher nämlich über die
Datenverarbeitung informieren müssen. Dann hätte er sich gegen die Eintragung
auch wehren können. „Es ist erfreulich, dass es dem VKI über eine Reihe von
Musterprozessen, die im Auftrag des BMSK und in Zusammenarbeit mit der ARGE
Daten geführt werden, gelingt, das Datenschutzgesetz auch in der Praxis mit
Leben zu füllen,“ freut sich Dr. Peter Kolba, Leiter des Bereiches Recht im
VKI. „Denn offenbar kann nur durch Musterurteile die Branche dazu gebracht
werden, die Regelungen des Datenschutzgesetzes auch in der Praxis einzuhalten.“
Verantwortlich für den Inhalt: Verein für Konsumenten-Information (VKI)

Mehr Rechte für Wohnungskäufer und
Häuslbauer
Bauträgervertragsgesetz
tritt in Kraft, Käufer haben umfassendere Gewähr- leistungs- und
Schadenersatzansprüche
Das neue
Bauträgervertragsgesetz, mit dem die Rechte der Käufer von Wohnungen,
Reihenhäusern und auch
Geschäftsräumlichkeiten substanziell verbessert werden, ist mit 1. Juli 2008
in Kraft getreten.
"Bisher sind bei Bauunterbrechungen oder beim Konkurs eines
Bauträgers die Käufer auf der Strecke geblieben. Ihre Rechte werden nun durch
einen konsumenten- freundlicheren Ratenplan, umfassende Informationspflichten der
Bauträger und Rechtsanwälte sowie erweiterte Gewährleistungs- und
Schadenersatzansprüche gestärkt", zeigte sich Berger vor Inkrafttreten des
Gesetzes am 1. Juli erfreut.
Bei Bauträgerverträgen verpflichten sich die Käufer,
an das Bauunternehmen Vorauszahlungen zu leisten, bevor beispielsweise die
Wohnung oder das Haus fertig gestellt ist. Das Bauunternehmen muss diese
Zahlungen absichern und die Verbraucher davor schützen, dass sie im Konkurs
alles verlieren. Die bisherigen gesetzlichen Regelungen haben zum Teil Lücken
aufgewiesen und die Konsumenten nicht ausreichend abgesichert. Das ändert sich
mit dem neuen Gesetz. Der Ratenplan wird künftig so gestaltet sein, dass die
Käufer aus einem Baustopp oder dem Weiterbau durch ein anderes Unternehmen
möglichst geringe Nachteile erleiden. Solche Nachteile müssen entweder durch
eine zusätzliche Garantie oder durch einen erwerberfreundlichen Ratenplan
abgedeckt werden. Auch die Sicherheiten, die den Konsumenten eingeräumt werden,
werden nun effizienter ausgestaltet. Wenn die Verbraucher ihre Vorauszahlungen
berechtigterweise zurückverlangen, werden sie sich nicht mehr auf einen
Spießrutenlauf oder einen Prozess gegen den Bauträger einlassen müssen, sondern
gleich zu ihrem Geld kommen.
Weiters schafft das Gesetz transparente
Vertragsverhältnissen. Die Bauträger müssen ihre Kunden über die Rechte und
Pflichten aus dem Vertrag umfassend informieren. Auch Rechtsanwälte oder
Notare, die solchen Projekten mitwirken, müssen die Verbraucher über die
rechtlichen Auswirkungen ihrer Unterschrift aufklären. Den Interessenten an
einer Wohnung oder einem Gebäude soll klar sein, welche Pflichten sie mit einem
Bauträgervertrag eingehen.
Das neue Bauträgervertragsgesetz schützt auch die
Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche der Erwerber umfassender. Es geht
dabei um die Ansprüche der Käufer bei Baumängeln. Solche Fehler treten bei
praktisch jedem Bauvorhaben auf, und sie sorgen nach der Fertigstellung immer
wieder für Ärger zwischen den Beteiligten. Die Bauträger werden durch die
Novelle künftig verpflichtet, ihren Vertragspartnern einen Haftrücklass in Höhe
von mindestens 2 % des Kaufpreises einzuräumen. Diesen Betrag können die
Konsumenten über einen Zeitraum von drei Jahren zurückbehalten. Alternativ dazu
kann der Bauträger dem Erwerber zur Sicherung solcher Ansprüche auch eine
Bankgarantie oder eine geeignete Versicherung einräumen. Im Fall des Falles
können daraus die Kosten von Verbesserungen, die dem Bauträger obliegen,
finanziert werden.
Verantwortlich für den Inhalt: Bundesministerium für Justiz Österreich

Entlastung für Pendler mit
niedrigem Einkommen
Negativsteuerdeckel für Pendler wird auf 15 Prozent der Werbungskosten bzw.
maximal 240 Euro angehoben
Nach der
zehnprozentigen Erhöhung des Pendlerpauschale per 1.7.2007 und der Einführung
eines Pendlerzuschlags im Bereich der Negativsteuer folgt nun eine zusätzliche
Entlastung für Pendler mit niedrigem Einkommen. Nutznießer sind all jene
Pendlerinnen und Pendler, die derzeit keine Lohnsteuer bezahlen, weil ihr
Einkommen unter der Grenze von etwa 20.000 Euro brutto jährlich bei Anspruch
auf das große Pendlerpauschale und bei etwa 16.500 Euro brutto jährlich bei
Anspruch auf das kleine Pendlerpauschale liegt.
Die Negativsteuer
für Pendler, die bisher mit 10 Prozent der Werbungskosten
(Sozialversicherungsbeiträge, Wohnbauförderungsbeitrag und
Arbeiterkammerumlage) begrenzt war, wird nun auf 15 Prozent erhöht. Seit dem
Budgetbegleitgesetz 2007 ist die Erstattung der Negativsteuer für Pendler
außerdem mit maximal 200 Euro begrenzt (davor lag sie, wie für alle anderen
Arbeitnehmer, bei maximal 110 Euro). Nun wird diese Grenze noch einmal auf 240
Euro angehoben. Die höhere Negativsteuer gilt für die
Arbeitnehmer-Veranlagungen der Jahre 2008 und 2009. Ein entsprechendes Gesetz
soll demnächst vom Nationalrat beschlossen werden.
Von der Entlastung
profitieren etwa 100.000 Pendler. Sie werden im Durchschnitt mit etwa 50 Euro
zusätzlich entlastet. Die maximale zusätzliche Entlastung beträgt 80 Euro.
Verantwortlich für
den Inhalt: Bundesministerium
für Finanzen

"Retrozession" - Bank haftet, weil Begriff nicht erklärt
Der OGH sprach
einem Anleger Schadenersatz gegen seine Bank zu, weil diese bei einer durchaus
riskanten Vermögensanlage nur im Vertrag auf eine Kick-Back-Vereinbarung
hinwies, den Kunden aber nicht aufklärte, was darunter zu verstehen war
Der klagende Bankkunde legte einen hohen Geldbetrag in Form eines Fonds an. Der
Filialleiter der Bank klärte den Kunden zwar über das Kapitalverlustrisiko auf,
nicht aber über eine Klausel im Vertrag, die vorsah, dass sowohl die
vermögensverwaltende Bank als auch die Depotbank bei jeder Transaktion
Provisionen verrechnen können (Retrozession); je mehr Transaktionen, desto mehr
Provisionen waren zu zahlen.
Der Kunde musste Verluste hinnehmen und klagte die Banken auf Schadenersatz. Er
argumentierte auch damit, dass ihn niemand aufgeklärt habe, dass er solche
Provisionen zu zahlen habe.
Der OGH gab dem Kläger Recht. Für eine ausreichende Aufklärung im Licht des
Wertpapieraufsichtsgesetzes (WAG) reicht ein einfacher Hinweis mit
Fachgebriffen nicht aus, sondern die Aufklärung muss in verständlicher Form
passieren. Der OGH sagt, dass die Verständlichkeit nach dem WAG dem
Transparenzgebot nach § 6 Abs 3 KSchG entsprechen müsse. Die persönlichen
Erfahrungen und Kenntnisse des Kunden seien dabei zu berücksichtigen.
Der OGH bejahte die Haftung der Banken; der Kläger sei so zu stellen, wie er
stünde, als hätte er die Veranlagung nie getätigt.
OGH 7.11.2007, 6 Ob 110/07f
Verantwortlich für den Inhalt:
Verein für Konsumenteninformation

Rechts-Tipps
rund ums Auto
Auto
abgeschleppt
Frage:
Ich habe mein Auto ordnungsgemäß geparkt. Da ich im
Winter damit nicht fahre, habe ich Sommerreifen aufgezogen
(die zugegebenermaßen schon ziemlich abgefahren sind).
Im Rahmen des Ende Jänner in Ostösterreich erfolgten
Schneechaos entfernte die Polizei die Kennzeichen einfach
von meinem parkenden Auto, da die Sommerreifen angeblich
zu wenig Profil hatten. Damit nicht genug, wurde mein
Auto unmittelbar darauf auch noch abgeschleppt, da es
ohne Kennzeichen parkte.
Antwort:
Wird ein Fahrzeug, das nicht verkehrssicher ist, auf
einer öffentlichen Fläche abgestellt, ist die zuständige
Behörde ermächtigt, die Kennzeichen abzunehmen. Mangelnde
Verkehrssicherheit liegt übrigens auch bei abgefahrenen
Reifen vor. Das Abstellen eines Kfz auf öffentlichem
Grund ist aber nur mit gültigen Kennzeichen erlaubt.
Erfolgt also eine offizielle Kennzeichen-Abnahme, ist
der Fahrzeughalter verpflichtet, sein Auto so schnell
wie möglich zu entfernen, da ansonsten die Behörde das
Fahrzeug abschleppen lassen kann.
Zu
schnell gefahren?
Frage:
Kürzlich erhielt ich eine Anonymverfügung über 72 Euro,
da ich angeblich die zulässige Höchstgeschwindigkeit
von 50 km/h um 27 km/h überschritten hatte. Ich erhob
daraufhin bei der Bezirkshauptmannschaft Einspruch und
erklärte, daß weder ich noch mein Fahrzeug zum angegebenen
Zeitpunkt an dieser Stelle waren. Wochen später flatterte
eine Strafverfügung über 87 Euro ins Haus, worin zu
lesen war, daß meine Auskunft falsch war. Nach längerer
Korrespondenz mit der BH wurde mir gesagt, daß ich einen
Zeugen bräuchte. Daraufhin bestätigte meine Frau eidesstattlich,
daß mein Auto zum beanstandeten Zeitpunkt in der Garage
stand. Meine Frage: Welche Möglichkeiten habe ich nun,
gegen eine solche falsche Beschuldigung Recht zu bekommen?
Antwort:
Gegen eine Anonymverfügung zu berufen ist sinnlos, da
gegen eine solche kein Rechtsmittel zulässig ist. Glaubt
man unschuldig zu sein, bezahlt man die Strafe nicht
und läßt die Behörde eine Lenkererhebung durchführen
und dann das Strafverfahren einleiten. Die Lenkerauskunft
erteilt der Zulassungsbesitzer. Gegen den so ermittelten
Lenker erläßt die Behörde eine Strafverfügung, die dann
sehr wohl mittels Einspruch (binnen zwei Wochen ab Zustellung
der Strafverfügung) bekämpft werden kann. Über den Einspruch
wird via eigenem Bescheid (Straferkenntnis) entschieden.
Ein Straferkenntnis kann binnen zwei Wochen mit Berufung
beim Unabhängigen Verwaltungssenat angefochten werden.
Aufgrund dieser Berufung darf jedenfalls keine höhere
Strafe verhängt werden.
Handy
im Auto
Frage:
Im Zuge einer Verkehrskontrolle beanstandeten die Polizei-Beamten,
dass ich ohne Freisprecheinrichtung telefoniert hätte.
Darauf entgegnete ich, dass dies nicht stimme. Ich drückte
lediglich kurz auf die Tastatur meines Mobiltelefons,
wodurch das Display in diesem Moment beleuchtet war,
was klarerweise - es herrschte Dunkelheit - von außen
zu sehen war.
An
sich wäre mit einem Organmandat in der Höhe von 21 Euro
alles bereinigt gewesen, da ich mich jedoch nicht schuldig
fühlte, riskierte ich ein Anzeige. Mittlerweile habe
ich bei meinem Mobilfunkbetreiber einen Einzelgesprächsnachweis
eingeholt, worin eindeutig hervorgeht, dass ich zum
angegebenen Zeitpunkt nicht telefoniert habe.
Nun
meine Fragen: Was soll ich tun, wenn ich in den nächsten
Wochen eine Anzeige erhalte? Habe ich mit dem Einzelgesprächsnachweis
Chancen, einen Einspruch zu gewinnen?
Antwort:
Nach dem Gesetz ist dem Lenker eines KFZ während des
Fahrens das Telefonieren ohne Freisprech-Einrichtung
verboten. Es ist zwar lediglich die Gesprächsführung
ohne Freisprecheinrichtung untersagt, der Verwaltungsgerichtshof
hat jedoch festgestellt, dass es nicht darauf ankommt,
ob man tatsächlich telefoniert oder nicht. Denn laut
Meinung der Höchstrichter lenkt schon das Halten eines
Handys während der Fahrt vom Verkehrsgeschehen ab. Das
Verbot umfaßt daher jede Verwendung eines Handys ohne
Freisprech-Einrichtung. In einem solchen Fall ist es
also eindeutig kostengünstiger, ein allfälliges Organmandat
sofort zu bezahlen.
Urlaub
- Frist versäumt
Frage:
Ich erhielt eine Anonymverfügung, war jedoch drei Wochen
auf Urlaub und versäumte deshalb die Einzahlfrist. Was
passiert nun? Wird man mir glauben?
Antwort:
Gegen die Anonymverfügung ist kein ordentliches Rechtsmittel
möglich. Das heißt: Wird der geforderte Betrag in der
Frist nicht einbezahlt, wird ein Strafverfahren eingeleitet
und der Lenker ermittelt. Wenn man also wegen Urlaubs
die Frist zur Bezahlung der Anonymverfügung versäumt,
kann man nur die Strafverfügung abwarten. Der Strafbetrag
erhöht sich dann in der Regel um die Verfahrenskosten
(ca. 10 Prozent). Gegen die Strafverfügung kann man
dann binnen zwei Wochen Einspruch erheben.
(Quelle:
D.A.S. Rechtsschutz)
Achtung bei
abgelaufenen § 57a Begutachtungsplaketten in Ungarn
Das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und
Technologie informiert über Probleme bei abgelaufenen § 57a
Begutachtungsplaketten in Ungarn.
Behörden in Ungarn nehmen Kennzeichen und Zulassungsschein
ab, wenn die Plakette abgelaufen ist. Dort gilt die in Österreich gültige
Toleranzfrist von 4 Monaten nicht. >> HIER
<< gibt es weitere Informatinen.

Falls
Sie noch keine Rechtsschutzversicherung haben, dann sollten
Sie zumindest
"Zehn Tipps" beachten.
Mit
einer Rechtsschutz-Versicherung ist Ihr gutes Recht weder eine Frage des Geldes
noch eine Frage der Zeit. Sobald Sie Hilfe brauchen, stellt Ihnen Ihre
Rechtsschutzversicherung einen Rechtsanwalt zur Seite – auf deren Kosten!
Falls
Sie jedoch noch keine Rechtsschutzversicherung haben, dann sollten
Sie zumindest nachfolgende "Zehn Tipps"
beachten, wo und wie man bei Rechtsanwälten Kosten
sparen kann:
Im anwaltlichen Bereich gilt der Grundsatz der
freien Honorarvereinbarung. Wer geschickt verhandelt und sich umfassend
absichert, zahlt weniger.
1.
Gratis-Beratung:
Kostenlose Auskunft über ein Rechtsproblem geben die Rechtsanwaltskammern in
den einzelnen Bundesländern.
2.
Kostenvoranschlag:
Sprechen Sie gleich beim ersten Besuch bei Ihrem Rechtsanwalt über sein Honorar
und lassen Sie sich einen Kostenvoranschlag geben.
3.
Honorarvereinbarung:
Ist es zu einer Einigung über Abrechnungsmodalitäten und Höhe gekommen, sollte
die Vereinbarung schriftlich festgehalten werden.
4.
Zeithonorar:
Wird eine Abrechnung nach aufgewendeter Zeit vereinbart, unbedingt fragen, ob
dies pro angefangene Viertelstunde oder pro angefangene halbe Stunde gilt.
5.
Zwischenabrechnung:
Um Überraschungen zu vermeiden, immer wieder Zwischenabrechnungen in bestimmten
Zeitabständen verlangen.
6.
Experten-
und Rechtsgutachten: Vermeiden Sie es nach Möglichkeit, Experten- und
Rechtsgutachten in Auftrag zu geben. Das kann zu erheblichen Kosten führen.
7.
Auf
den Punkt bringen: Formulieren Sie Ihr Rechtsproblem so präzise und knapp
wie möglich. Machen Sie sich eventuell schon vorher Notizen. Zeit spart Geld.
8.
Rechtzeitig
handeln: Wer früher zum Anwalt geht, kommt oft billiger weg. Der Fachmann
gibt Infos. Wenn schon voreilig etwas unterschrieben ist, kommt die Causa
teurer.
9.
Prozessrisiko:
Lassen Sie sich genau über Ihr Prozessrisiko aufklären. Wer verliert, muss die
gesamten Kosten, auch jene des Gegners tragen, abgesehen von anderen
Forderungen.
10.
Erfolgshonorar:
Fragen Sie, ob im Falle eines Prozessgewinns Erfolgshonorar zu zahlen ist. Bei
Freispruch im Strafgerichtsprozess können bis zu 50 Prozent fällig werden.

FinanzOnline
– Was man sich vom Finanzminister zurückholen kann
Was man
als Werbungskosten und Sonderausgaben absetzen kann
Allgemein: Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag,
Unterhaltsabsetzbetrag, Mehrkind-zuschlag, Pendlerpauschale,
Pflichtversicherungsbeiträge, Zusatzbeiträge in der Krankenversicherung (für
mitversicherte Angehörige).
Werbungskosten: Werden aus beruflichen Gründen veranlasst (max. 132
Euro pro Jahr); Arbeitskleidung, Arbeitszimmer, Arbeitsmittel- und werkzeuge,
Betriebsratsumlage, Fortbildungs- und Umschulungskosten, Computer,
Fachliteratur, Fahrtkosten, Internet, Kraftfahrzeug, Reisekosten, Sprachkurse,
Studienreisen, Telefon, Handy.
Sonderausgaben: (max. 2.920 bis 7.300 Euro pro Jahr) Kirchenbeiträge,
Steuerberatungskosten, Kosten für Wohnraumschaffung und –sanierung, Beiträge zu
Pensionskassen, bestimmte Renten und dauernde Lasten, freiwillige
Weiterversicherung (in der gesetzlichen Personenversicherung), Ausgaben für
Junge Aktien und für Genussscheine, Versicherungsprämien für freiwillige
Personenversicherungen, Spenden (an bestimmte Lehr- und Forschungsinstitute).
Außergewöhnliche Belastungen: Krankheitskosten (für Medikamente, Zahnarzt etc.),
Kurkosten, Begräbniskosten, Kosten für Kinderbetreuung und Internatskosten (für
behinderte Kinder) können geltend gemacht werden.
FinanzOnline ist das elektronische
Datenübertragungsverfahren der Österreichischen Finanzverwaltung auf Basis der
Internettechnologie. Seit dem Jahr 2003 haben neben Parteienvertretern alle
Bürger sowie Unternehmer und Gemeinden Zugang zu diesem Online-Service. Die
Anwendung steht kostenlos und rund um die Uhr zur Verfügung.
Mehr erfahren Sie auf www.finanzonline.at

Opfer spurenloser
Einbrüche haben nun Chance auf Schadenersatz - ARBÖ hatte Sicherheitslücke
aufgedeckt.
Opfer von
"spurenlosen" Autoeinbrüchen haben in Zukunft mehr Chancen als
bisher, doch noch, Schadenersatz zu bekommen. Der ARBÖ begrüßt Aussagen des
Versicherungsverbandes, wonach die Versicherungen in Hinkunft die Möglichkeit
eines elektronischen Autoeinbruchs grundsätzlich akzeptieren und nicht mehr wie
bisher prinzipiell ablehnen. Die Versicherungswirtschaft reagiert damit auf die
vom ARBÖ im Frühjahr aufgedeckten neuen elektronischen Tricks von Autodieben.
Mit neuen technischen
Tricks ist es nicht nur möglich, die elektronische Funkfernbedienungen außer
Kraft zu setzen, sondern zugesperrte Autos auch zu öffnen, hatte Gottfried
Moser, technischer Schulungsleiter des ARBÖ bereits im April dieses Jahres über
Medien gewarnt.
Mit Hilfe von
Störsendern ist es möglich, die Signale der Funkfernbedienungen von Autos
abzufangen, sodass das Zusperren dieser Autos verhindert wird. "Damit
stellen die elektronischen Funkfernbedienungen ein gewisses Sicherheitsrisiko
dar", so Gottfried Moser.
"Wer merkt, dass
es mit der Fernbedienung nicht geklappt hat, weil beim PKW das gewohnte
Aufblinken der Lichter und das typische Schließgeräusch ausgeblieben sind,
sollte auf keinen Fall den nächsten Fehler begehen, und den Wagen nun per Hand
mit dem Schlüssel zusperren", warnt Gottfried Moser. Denn mit Hilfe des zuvor
abgefangenen und kopierten elektronischen Codes ist es für Diebe sehr leicht,
sogar das nun händisch verriegelte Fahrzeug zu öffnen.
Was tun, wenn die
elektronische Fernsteuerung plötzlich versagt? "In diesen Fall sollte man
den Parkplatz verlassen oder dafür sorgen, dass jemand den Wagen bewacht,"
so Moser. "Besondere Vorsicht ist an neuralgischen Punkten geboten, etwa
auf großen Parkplätzen, aber auch im Ausland."
Keine Sorgen müssen
sich Autobesitzer machen, wenn die elektronische Betätigung der Zentralverriegelung
funktioniert hat. "Ist das Auto einmal elektronisch verriegelt, kann es
anschließend nicht mehr auf elektronische Weise aufgesperrt werden",
beruhigt Moser.
Bisher war es ein
großes Problem, solche Autoeinbrüche der Versicherung glaubhaft zu machen, da
sie ja keine Spuren hinterlassen. Nun stellt sich die Versicherungswirtschaft
auf die neuen Tricks der Diebe ein und wird von Fall zu Fall genau prüfen.
"Die Zeiten sind vorbei in denen betroffene Opfer von vorneherein mit dem
Hinweis abgewimmelt wurden, so ein Einbruch wäre technisch gar nicht
möglich", freut sich Gottfried Moser über den Erfolg der ARBÖ-Aktion. Es
liegt nun auch an den Autoherstellern, für künftige Modelle noch bessere
Schutzmechanismen für Fernsteuerungen zu entwickeln.
Den Autofahrern gibt
der ARBÖ-Experte drei wichtige Ratschläge auf den Weg:
1. In zweifelhaften
Fällen auf den Komfort der Fernsteuerung verzichten und von vorn herein per
Hand mit dem Schlüssel zusperren - auf die ganz herkömmliche Art.
2. Falls die
Fernsteuerung "spinnt", auf keinen Fall das Auto allein lassen,
sondern gleich wieder wegfahren oder das Auto beaufsichtigen.
3. Prinzipiell im
Auto nichts liegen lassen, schon gar nicht Gegenstände, die den Anschein
erwecken, wertvoll zu sein. Achtung auch bei schönen Verpackungen, wo Diebe
Wertvolles vermuten könnten.

Unfallversicherungsschutz
bei zwei „ständigen“ Aufenthaltsorten
„Ständiger“
Aufenthaltsort ist der Ort, den der Versicherte zum Mittelpunkt
seiner privaten Lebensinteressen macht und an dem er sich tatsächlich häufig
und regelmäßig aufhält. Wege von der Wohnung bzw. vom ständigen
Aufenthaltsort zur Arbeitsstätte und umgekehrt sind nach § 175 Abs 2 Z 1
ASVG geschützt. Ein Unfall auf diesem Weg ist ein Arbeitsunfall. Dies
gilt auch bei zwei ständigen Aufenthaltsorten.
Die Klägerin wohnte
und verbrachte jeweils ungefähr die Hälfte ihrer Freizeit gemeinsam mit ihrem
Lebensgefährten in ihrer Mietwohnung an ihrem Arbeitsort sowie im ca. 15 km
entfernten Blockhaus ihres Lebensgefährten. Als sie sich am Unfallstag auf
dem Weg vom Blockhaus ihres Lebensgefährten zu ihrer Arbeitsstelle befand,
wurde sie bei einem Verkehrsunfall verletzt.
Die Klägerin begehrt
die Gewährung einer Versehrtenrente.
Das Erstgericht
verneinte den Unfallversicherungsschutz und wies das Klagebegehren ab. Das
Berufungsgericht bejahte den Unfallversicherungsschutz und trug dem Erstgericht
eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf.
Der Oberste
Gerichtshof bestätigte die Entscheidung des Berufungsgerichtes. Er verwies auf
die Bestimmung des § 175 Abs 2 Z 1 ASVG, wonach Wege von der Wohnung bzw vom
ständigen Aufenthaltsort zur Arbeitsstätte und umgekehrt geschützt seien. „Ständiger“
Aufenthaltsort sei der Ort, den der Versicherte tatsächlich zum Mittelpunkt
seiner privaten Lebensinteressen mache und an dem er sich tatsächlich häufig
und regelmäßig aufhalte. Hier habe die Klägerin ungefähr zu gleichen Teilen in
ihrer Mietwohnung und im Haus ihres Lebensgefährten die verschiedenen
Wohnfunktionen in Anspruch genommen und auch ihre Freizeit verbracht. Die
Wohnung der Klägerin und das Haus ihres Lebensgefährten seien daher von der
Klägerin und ihrem Lebensgefährten gleichermaßen als Lebensbereich in Anspruch
genommen worden, weshalb es sich beim Haus des Lebensgefährten – ausnahmsweise
– um einen der Wohnung der Klägerin gleichwertigen zweiten „ständigen“
Aufenthaltsort der Klägerin gehandelt habe. Der Unfall der Klägerin sei
daher als Arbeitsunfall im Sinne des § 175 Abs 2 Z 1 ASVG zu beurteilen.
(Quelle: www.ogh.gv.at) Entscheidung
- 10 ObS 47/07w

OGH: Gewährleistung - nur ein
Reparaturversuch nötig
Misslingt bei einem mangelhaften Gegenstand der erste Reparaturversuch hat
der Verbraucher Anspruch auf Vertragsaufhebung (Wandlung) oder Preisminderung.
Er muss dem Unternehmer keinen zweiten Reparaturversuch erlauben
Gegenstand des Rechtsstreits war die Lieferung eines als „Kachelofen"
bezeichneten Ofens mit Heizeinsatz. Der Ofen wies diverse Mängel auf, die durch
den Unternehmer nicht beseitigt werden konnten. Die Gemeinde untersagte daher
auch den Weiterbetrieb. Der betroffene Verbraucher wollte den Ofen zurückgeben.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) weist in seinem Urteil darauf hin, dass der
Verbraucher schon nach Misslingen des ersten Verbesserungsversuches den Vertrag
aufheben (Wandlung) oder eine Preisminderung verlangen kann. Ein
Wandlungsanspruch besteht selbst dann, wenn der Unternehmer nach Scheitern des
ersten Verbesserungsversuches eine weitere Verbesserung anbietet und auch diese
noch innerhalb der angemessenen Frist gelegen wäre. Der Verbraucher muss somit
dem Unternehmer keinen zweiten Verbesserungsversuch zugestehen.
Der betroffene Konsument hat daher Anspruch auf Rückzahlung des
Kaufpreises, muss im Gegenzug aber natürlich den Ofen zurückgeben.
OGH 13.7.2007 (6 Ob 143/07h)

Vorsicht! Fußangeln in
Autohändler-Verträgen
Neu oder gebraucht? Wer sich ein Auto kaufen möchte, sollte den Kaufvertrag der
Kfz-Händler genau unter die Lupe nehmen und nicht überstürzt unterschreiben.
Die AK fand über 170 gesetzwidrige Klauseln
Denn eine AK Überprüfung der Allgemeinen Geschäfts-bedingungen von acht
großen Autohändlern in Wien bringt ein ernüchterndes Ergebnis zu Tage: Alle
Verträge enthalten gesetzwidrige Klauseln – jede dritte ist unrechtmäßig. Als
ersten Schritt mahnt die AK die betroffenen Unternehmen ab.
Die AK Überprüfung zeigt: Von den insgesamt 456 kontrollierten Klauseln
verstoßen 173 gegen die gesetzlichen Bestimmungen, und zwar meist gegen das
Konsumentenschutzgesetz, aber auch gegen das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch.
„In einer Klausel können auch gleich mehrere Verstöße enthalten sein“, erklärt
AK Konsumentenschützerin Anja Mayer. Im „besten“ Vertag waren drei unerlaubte
Klauseln, im „schlechtesten“ Vertrag 26.
Gewährleistungsrechte eingeschränkt
So werden in den Kaufverträgen die Gewährleistungsrechte der KonsumentInnen
eingeschränkt. Es steht etwa im Vertrag, dass Mängel vor der Übernahme sofort
schriftlich zu rügen sind. Das ist nach dem Konsumentenschutzgesetz unzulässig.
KundInnen haben Anspruch auf Gewährleistung, dabei muss das Auto nicht gleich
auf allfällige Mängel untersucht worden sein. Auch eine verkürzte
Gewährleistungsfrist von zwei auf ein Jahr ist unwirksam außer die
Einschränkung wurde im Einzelnen zwischen Käufer und Verkäufer ausgehandelt.
Wenn sich der Kfz-Händler eine überlange Lieferfristen einräumt, zB dass
der Liefertermin um zwei Monate überschritten werden kann, ist das nach dem
Konsumentenschutzgesetz ebenfalls nicht erlaubt. Eine Nachfrist von zwei
Monaten für die Lieferung gilt als unangemessen lange und ist somit unwirksam.
Einseitige Preiserhöhungen
Keine einseitigen und intransparenten Preiserhöhungen: Formulierungen wie
„der Unternehmer kann den Kaufpreis auf Grund der Änderung von Zöllen oder der
Änderung oder Neueinführung von Abgaben erhöhen“ sind verboten. Preisänderungen
müssen für KonsumentInnen nachvollziehbar und im Vertrag klar umschrieben sein.
AK Tipp: Wer sich nicht sicher ist, ob die Klauseln im Auto-Kaufvertrag
passen, kann sich Rat in der AK Konsumentenberatung holen: Montag bis Freitag
8.00 bis 12.00 Uhr: 01 501 65 209.
Verantwortlich für den Inhalt: Arbeiterkammer
Wien, Prinz Eugen
Straße 20-22, A-1040 Wien

OGH rechtfertigt
Abrechnungspraxis bei Kfz-Schäden
Unfallschaden: Wenige Wochen altes Kfz kann
auf Neuwertbasis abgerechnet werden
Bei Beschädigung eines im Unfallzeitpunkt nur 5 ½ Wochen alten Kfz mit
einer Fahrleistung von bloß 813 km ist die Abrechnung auf Neuwertbasis
gerechtfertigt, wobei der Restwert vom Neuwagenpreis in Abzug zu bringen ist
(OGH 23. 3. 2007, 2 Ob 162/06x)
Am 13.12.2003 verschuldete der Lenker eines bei der beklagten Partei
haftpflichtversicherten LKWs einen Verkehrsunfall, bei dem am PKW der Klägerin
erheblicher Sachschaden entstand. Deren Fahrzeug war am 5. 11. 2003 erstmalig
zum Verkehr zugelassen worden und wies zum Unfallszeitpunkt eine Fahrleistung
von 813 km auf. Der Zeitwert (Wiederbeschaffungswert) des Fahrzeuges betrug €
18.300, der Restwert € 2.600. Die beklagte Partei leistete an die Klägerin eine
Zahlung in Höhe von bloß € 15.700.
Die Klägerin begehrte von der beklagten Partei den Ersatz weiterer €
4.869,72 sA und brachte vor, sie habe den Schaden um € 20.019,72 reparieren
lassen. Sie habe das Unfallfahrzeug, dessen Listenpreis € 20.219 betragen habe,
um € 19.000 käuflich erworben gehabt. Nach der Reparatur habe sie es gegen ein
neues Fahrzeug eingetauscht und den Differenzbetrag von € 700 aufgezahlt. Die
beklagte Partei wandte ein, am Fahrzeug der Klägerin sei wirtschaftlicher
Totalschaden eingetreten, der durch die geleistete Zahlung zur Gänze abgegolten
worden sei. Beide Vorinstanzen gaben dem Klagebegehren mit € 4.319,72 sA statt
und wiesen das Mehrbegehren von € 550 sA ab.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der beklagten Partei teilweise
Folge und erkannte die beklagte Partei (unter Einschluss der bereits
rechtskräftigen Teile) schuldig, der Klägerin € 700 zu bezahlen und wies das
Mehrbegehren von € 4.169, 72 sA ab. Der Naturalersatz durch Reparatur eines
beschädigten Kfz muss nicht schon deshalb untunlich sein, weil die
Reparaturkosten höher liegen als der gemeine Wert, den das Fahrzeug zur Zeit
der Beschädigung hatte. Die Rechtsprechung hat keine starren Prozentsätze als
Grenze der Reparaturunwürdigkeit unterstellt, sondern hiebei stets auf die
Umstände des Einzelfalles abgestellt. Im Allgemeinen wird eine mäßige,
wirtschaftlich vertretbare Überschreitung des Wiederbeschaffungswertes eines beschädigten
Kraftfahrzeugs noch nicht als untunlich erkannt. Wird die Reparatur tatsächlich
durchgeführt, dann steht dem Geschädigten daher ein Anspruch auf die Kosten zu,
selbst wenn diese den Wiederbeschaffungswert geringfügig übersteigen. Im
vorliegenden Fall überschreiten die der Klägerin in Rechnung gestellten
Reparaturkosten von € 20.019,72 den Wiederbeschaffungswert von € 18.300 um 9,4
%. Dass bei einer Überschreitung des Wiederbeschaffungswertes in diesem Ausmaß
eine Reparatur (grundsätzlich) noch als wirtschaftlich zu beurteilen wäre,
entspricht der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs.
Wie er bereits in der Entscheidung ZVR 1975/79 ausgeführt hat, darf bei
der Prüfung der Wirtschaftlichkeit einer Reparatur auch das Verhältnis der
Reparaturkosten zu jenen Kosten, die mit der Anschaffung eines fabriksneuen
Fahrzeuges verbunden sind, nicht außer Betracht bleiben. Demnach ist von einer
wirtschaftlichen Reparatur jedenfalls (d. h. unabhängig von einer bestimmten
prozentuellen Überschreitung) dann nicht mehr auszugehen, wenn die Anschaffung
eines fabriksneuen Fahrzeuges billiger käme. Auch im vorliegenden Fall
übersteigen die Reparaturkosten (€ 20.219,72) den Betrag, den die Klägerin für
die Anschaffung eines fabriksneuen Fahrzeuges aufgewendet hat (€ 19.000).
Die Differenz zwischen dem gemeinen Wert der Sache im unbeschädigten und
dem im beschädigten Zustand stellt das Höchstmaß des zuzusprechenden Ersatzes
dar. Die Klägerin hat, wie der Ankauf eines Neuwagens noch vor Durchführung der
Reparatur des beschädigten Fahrzeugs zeigt, nie die Absicht gehabt, das
reparierte Fahrzeug selbst weiter zu benützen. Hätte sie das Wrack verkauft, so
hätte sie daher (nur) Anspruch auf Ersatz der objektiven Wertminderung gehabt.
Könnte die Klägerin diese Limitierung ihres Ersatzanspruchs dadurch umgehen,
dass sie ohne eigenes Restitutionsinteresse die ansonsten beim Fahrzeughändler
anfallenden Reparaturkosten vertraglich übernimmt, würde dies zu einer
unsachlichen Benachteiligung des Schädigers führen. Bei dieser Sachlage ist
daher die Abrechnung ausnahmsweise auf Neuwagenbasis vorzunehmen, wobei der
Restwert vom Neuwagenpreis in Abzug zu bringen ist. Daraus resultiert unter
Berücksichtigung der geleisteten Teilzahlung ein restlicher Ersatzanspruch der
Klägerin von € 700 (Neukaufpreis € 19.000 minus Restwert € 2.600 = € 16.400
minus Teilzahlung € 15.700 = € 700).
Verantwortlich
für den Inhalt: Oberster Gerichtshof, www.ogh.gv.at

Haftung eines Abschleppunternehmers für den Schaden
des Eigentümers eines Fahrzeuges
Fahrzeug
wurde im Auftrag eines unbefugten Dritten abgeschleppt (OGH 19. 4. 2007 2 Ob
273/05v)
Der Kläger hatte sein
Geländefahrzeug auf öffentlichem Straßengrund abgestellt. Ein Anrainer
beschloss, sich diesen anzueignen und erteilte der beklagten GmbH telefonisch
einen Abschleppauftrag. Als ein Abschleppfahrzeug der Beklagten beim
Geländewagen des Klägers eintraf, wartete dort ein Komplize, der dem
Abschleppfahrer mitteilte, dass das Fahrzeug nach Deutschland gebracht werden
solle und er voraus fahren werde. Der Fahrzeugschlüssel befinde sich in der
Werkstätte, das Fahrzeug habe einen Getriebeschaden. Nachdem der
Abschleppfahrer den Geländewagen mittels absenkbarer Plateauvorrichtung
aufgeladen hatte, fuhr er hinter dem Komplizen nach Deutschland, wo das
Fahrzeug bei einer Werkstätte abgeladen wurde. Als der Kläger mit Hilfe der
Polizei die Werkstätte ausfindig machen konnte fand er den Geländewagen nur
mehr in zerlegtem Zustand vor. Zusammenbau und Wiederinstandsetzung kosteten
6.703,20 EUR, für den Rücktransport des Fahrzeugs nach Österreich und dessen
Garagierung musste der Kläger weitere 920 EUR aufwenden.
Alle drei Instanzen
verpflichteten das beklagte Abschleppunternehmen zum Ersatz dieser Kosten.
Der OGH führte zusammengefasst
aus: Die Beklagte hafte als Repräsentantin für das schuldhafte Verhalten jenes
Mitarbeiters, der den Abschleppauftrag telefonisch entgegen genommen habe; als
gewerberechtlicher Geschäftsführer für den Zweig Güterbeförderung hätte er
Weisungen an den Abschleppfahrer erteilen müssen. Ihm sei vorzuwerfen, dass er
nicht durch entsprechende Weisungen und Kontrollen sichergestellt habe, dass es
im Zuge der Ausführung des Abschleppauftrags nicht zu einem Eingriff in das
absolut geschützte Rechtsgut (Eigentum) des Klägers kommt; insbesondere habe er
den Abschleppfahrer nicht angewiesen, eine Identifikation der an Ort und Stelle
befindlichen Person vorzunehmen bzw eine allfällige Nahebeziehung dieser Person
zum abzuschleppenden Fahrzeug zu überprüfen.
Verantwortlich für
den Inhalt: Oberster
Gerichtshof, www.ogh.gv.at

Achtung vor unerwünschten Registereintragungen!
„Registrierungs-“ bzw.
„Aktualisierungsauftrag“ der jeweiligen Domain ist mit jährlichen Kosten von
958,00 € verbunden
Seit kurzem verschickt eine deutsche Firma mit der Bezeichnung „DAD
Deutscher Adressdienst GmbH“ vorformulierte Formulare, in denen die Eintragung
bzw. Aktualisierung von Internetadressen angeboten wird. In diesen Formularen
wurde auch bereits die Webadresse vorformuliert und ist, soweit derzeit
ersichtlich, beinahe jede vorformulierte Domain auf „.at“
lautend.
Erst im Kleingedruckten wird in diesen Formularen
hingewiesen, dass der „Registrierungs-“ bzw. „Aktualisierungsauftrag“ der
jeweiligen Domain mit jährlichen Kosten von 958,00 € verbunden ist und auf
mindestens 3 Jahre läuft.
Nach der österreichischen Rechtslage ist es
verboten, zu Zwecken des Wettbewerbs für Eintragungen in Verzeichnisse wie etwa
Branchen-, Telefon- oder ähnliche Register (also auch Internetregister), mit
Zahlscheinen, Erlagscheinen, Rechnungen, Korrekturangeboten oder ähnlichem zu
werben oder diese Eintragungen auf solche Art unmittelbar anzubieten, ohne
entsprechend unmissverständlich und auch grafisch deutlich darauf hinzuweisen,
dass es sich lediglich um ein Vertragsangebot handelt. Angesichts des Umstandes,
dass bei dem Formular der deutschen Adressdienst GmbH erst im Kleingedruckten
ersichtlich ist, dass es sich einerseits um ein Auftragsangebot handelt und
andererseits dieser Auftrag auch mit beträchtlichen Kosten verbunden ist, kann
bei der Vorgehensweise der genannten deutschen Gesellschaft davon ausgegangen
werden, dass diese gegen dieses gesetzliche Verbot
verstößt.
Warnung
Internetadressen mit der Endung
„.at“ können in Österreich nur bei der in Salzburg ansässigen
Internet-Registrierungsstelle „nic.at“ „erworben“ werden (www.nic.at). Eine at-Domain kann
entweder direkt bei der nic.at oder auch über einen Provider beantragt werden.
Unterschreibt man das von der deutschen Gesellschaft vorformulierte Formular,
kommt in juristischer Hinsicht ein Vertrag über die Eintragung einer Domain in
einem privaten Register zustande. Eine Verpflichtung zur Unterfertigung dieses
Auftragsvertrages besteht nicht.
Sollte man kein Interesse an der
Eintragung im privaten „Internetregister Österreich“ haben, empfiehlt es sich
das übermittelte Formular nicht zu unterschreiben. Aus Beweisgründen empfiehlt
es sich aber, das nicht ausgefüllte Formular aufzubewahren.
Hat man
jedoch diesen Auftrag irrtümlicherweise unterschrieben, so bedeutet das oben
zitierte gesetzliche Verbot noch nicht, dass dieser Vertrag automatisch ungültig
wäre. Allerdings kann man im Fall einer gerichtlichen Klage mit guten Gründen
einen Irrtum dagegen einwenden.
Für weitere Hilfestellungen und
Informationen wenden Sie sich bitte an die Wirtschaftskammer Ihres
Bundeslandes.
(Verantwortlich für den
Inhalt: Wirtschaftskammer Österreich)
Chip-Tuning
Im Frühjahr, wenn die
ersten Sonnenstrahlen ins Freie locken, steht neben dem Reifenwechsel und dem
Autoputz auch immer öfter das Motor-Chip-Tuning am Programm von - vorwiegend
jungen - Autobesitzern. Auch wenn das "spritzigere" Auto oder Motorrad
verlockend sein mögen, ergeben sich durch das nachträgliche Hochrüsten auch
Gefahren, die nicht zu unterschätzen sind. Die Wiener Polizei führte am
Wochenende eine Überprüfungsaktion durch und zog gleich mehrere Wagen aus dem
Verkehr.
Reiz und Sinn des Motor-Chip-Tunings liegen in der gesteigerten
Leistungsstärke der Motoren und der damit erreichbaren höheren Geschwindigkeit
der Fahrzeuge. Das "Chip-Tuning" erlaubt mittels Eingriff in die
Fahrzeugelektronik, die Motorleistung von Serienfahrzeugen, die vom Hersteller
bewusst nicht voll ausgereizt wird, nachträglich hochzuschrauben. Durch
Motor-Chip-Tuning ergeben sich für den Fahrzeugbesitzer mehrere Risiken, über
die er selten Bescheid weiß.
Chip-Tuning kann Unfallgefahr erhöhen
Neben
dem erhöhten Spritverbrauch, der sich durch schlechtes Tuning besonders stark
bemerkbar macht, gilt vor allem die fehlende Abstimmung von Fahrwerk und Bremsen
auf die nun gestiegene Motorleistung als Gefahrenquelle.
Das serienmäßig
ausgestattete Fahrzeug wurde als "Gesamtsystem" konzipiert, alle Teile arbeiten
optimal zusammen. Die Motorleistung arbeitet immer Hand in Hand mit der
Dimensionierung der Bremsanlage und des Fahrwerkes, der Kühlung und sonstiger
mechanischer Teile zur Kraftübertragung. Auch die Getriebeübersetzung ist
angepasst. Ein nachträglich veränderter Teil stört dieses System, es droht
erhöhte Unfallgefahr. Leider sind es auch gerade die vorwiegend jüngeren
Schnellfahrer, die dazu neigen, die vorhandene Motorleistung zusätzlich zu
erhöhen.
Rechtliche Problematik und die Folgen
Nicht zu unterschätzen
ist die rechtliche Dimension: Die Leistungserhöhung des Motors muss im
Typenschein und in der Zulassung vermerkt werden - wer darauf "vergisst",
verliert die Gültigkeit seiner Fahrzeugzulassung. Sollte dann wegen überhöhter
Geschwindigkeit mit dem untypisierten Fahrzeug ein Unfall passieren, ist der
Verlust des Versicherungsschutzes sehr wahrscheinlich. Das bedeutet konkret,
dass der Unfallverursacher für die verursachten Schäden selbst zahlen muss -
besonders bei Personenschäden können sehr hohe Summen im Spiel sein. Zusätzlich
werden von den Behörden in derartigen Fällen hohe Strafen verhängt. Bei
Unfallfahrzeugen wird daher im Zuge der Sachverständigen-Besichtigungen auch
verstärkt auf Tuning-Maßnahmen geachtet.
In unserem Nachbarland Deutschland
wurde das Problem ebenfalls erkannt: Ein Urteil des OLG Koblenz bestätigte im
Februar die Leistungsfreiheit der Versicherung, wenn ihr Veränderungen am Auto,
die die Gefahr eines Unfalls erhöhen, nicht gemeldet wurden. Dem Urteil war der
tragische Tod eines jungen Fahrzeuglenkers in einem getunten Wagen
vorausgegangen.
Auch der drohende Verlust von Garantie- und
Gewährleistungsansprüchen an den Fahrzeughersteller muss bedacht werden. Brisant
wird dieses Thema sechs Monate nach dem Fahrzeugneukauf, weil ab diesem
Zeitpunkt die Beweislast für einen Mangel im Sinne der Gewährleistung beim
Kunden selbst liegt.
(Quelle:
Österreichischer Versicherungsverband)

Stalking
1. Wenn mir eine Frau
gefällt und ich ihr Rosen schicken möchte, ist das strafbar?
Charmante Gesten werden auch vom Gegenüber als charmant
wahrgenommen. Freundlichkeiten und Aufmerksamkeiten sind nicht prinzipiell als
Stalking zu verstehen. Die Grenze ist dort, wo eine Geste aufdringlich wird, wo
in die Privatsphäre der Person in bedrohender Art und Weise eingegriffen wird.
Wenn Ihnen jeden Abend vor Ihrer Haustür ein Mann auflauert und Blumen
überreichen will, so ist das nicht mehr eine charmante Geste, sondern mehr als
aufdringlich. Darüber hinaus kann die einzelne Frau dieses Verhalten auch als
Bedrohung wahrnehmen und Angst haben, dass weitere Übergriffe von Seiten des
anderen stattfinden können.
Stalking kann sich verschieden äußern: Belästigungen per
Telefonanruf, per SMS, Briefe schreiben an Angehörigen etc. Die Vorkommen und
Facetten sind umfangreich. Der Stalker ist in einer obsessiven Art und Weise
dem Opfer zugetan.
Mit Liebe hat das alles nichts zu tun. Es geht im Gegenteil
viel mehr um das Besitzen, den anderen unbedingt haben wollen, haben müssen.
Dahinter verbirgt sich natürlich auch ein Machtanspruch. Viele gestalkte Opfer
empfinden sich auch als ohnmächtig gegenüber den Aufdringlichkeiten und
Angriffen des Stalkers.
2. Werden nur Frauen
gestalkt?
Nein, es sind nicht immer nur Frauen, auch Männer werden
gestalkt. Die Art und Weise des Stalkings ist dabei nicht grundsätzlich anderer
Gestalt, es ähnelt sich sehr.
3. Hat Stalking in
letzter Zeit zugenommen?
Stalking hat es prinzipiell schon immer gegeben. Es ist
sicherlich in den letzten Jahren massiver geworden. Das hat natürlich auch mit
den verschiedensten Kommunikationsmöglichkeiten zu tun. Handy, Telefonanrufe,
die überall und zu jeder Zeit möglich sind, SMS-Nachrichten etc. Es hat
sicherlich auch damit zu tun, dass der normale soziale Zusammenhalt in
unserer Gesellschaft auseinander fällt und die normale Kontaktnahme von Mensch
zu Mensch immer seltener stattfindet.
Vereinzelung und Einsamke sind Phänomene unserer Zeit.
4. Kann sich ein Opfer
wehren?
Wichtig ist es, einen Rechtsanwalt des Vertrauens
aufzusuchen, sich beraten zu lassen – die österreichweite kostenlose
Opfer-Hotline 0800 112 112 gibt darüber Auskunft. Eine Anzeige ist auf jeden
Fall eine gute Möglichkeit, dem Stalker Schranken zu weisen. Da es sich dabei
nicht um Zuneigung und Liebe handelt, sondern es vielmehr um Besitz und Macht
geht, ist auch an eine Anzeige zu denken, um sich einerseits aus der Ohnmacht
zu befreien, die man als Opfer empfindet, und andererseits auch die Macht, den
Raum, den sich der Stalkende genommen hat, zu beschränken. Eine entsprechende
Beratung durch Ihren Rechtsanwalt vor Anzeigenerstattung ist dringend zu
empfehlen.
5. Wird der
„Stalkende“ nicht erst recht aggressiv, wenn man den Fall zum Rechtsanwalt
bringt und gegebenenfalls Anzeige erstattet?
Das ist oft eine Angst, die viele Stalking-Opfer haben. Die
Realität zeigt aber, dass in der Mehrheit der Fälle das Gegenteil eintritt. Da
es sich um Besitzanspruch und Machtanspruch handelt und nicht um Liebe und
Zuneigung, wird der Stalkende durch eine Anzeige vielfach eingeschüchtert und
ändert aus der vermeintlichen Bedrohung, die ihm widerfährt, sein Verhalten.
6. Gibt es spezielle
Anlaufstellen für Stalking-Opfer?
Ja. Sie erhalten täglich von 6-24 Uhr kostenlosen
rechtlichen Rat von RechtsanwältInnen über die österreichweite unentgeltliche
Opferhotline 0800 112 112. Die RechtsanwältInnen helfen Ihnen nicht nur weiter,
wenn Sie einen Rechtsanwalt/in suchen, der/die Sie rechtlich vertritt. Sie
beraten Sie auch über die für Ihr spezifisches Problem kompetente
Opferschutzeinrichtung in Ihrer Nähe.
Geld zurück vom
Finanzamt
Mehr als 200 Mio. € lassen die Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer jedes Jahr beim Finanzamt liegen, weil sie die
Arbeitnehmerveranlagung nicht machen. Dabei zahlt es sich aus: Jede Arbeitnehmerveranlagung bringt im
Schnitt 220 €. In manchen Fällen sind 1.000 € und mehr drinnen.
So funktioniert die
Arbeitnehmerveranlagung
Die Lohnsteuer wird so berechnet, als ob die Arbeitnehmerin,
der Arbeitnehmer das ganze Jahr über gleich viel verdient hat. Viele
Arbeitnehmer haben aber während des Jahres zu arbeiten begonnen, oder wechseln
den Job. Ihr Einkommen schwankt daher. Bei der Arbeitnehmerveranlagung, wird
daher die Steuer neu berechnet und gleichmäßig übers Jahr verteilt. Hat man zu
viel bezahlt, gibt’s das Geld zurück vom Finanzamt.
In diesen Fällen zahlt
es sich aus. Folgende
Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer sollten die Arbeitnehmerveranlagung auf
jeden Fall machen:
- Wer während des Jahres zu arbeiten begonnen hat (nach
Schule, Karenz oder Arbeitslosigkeit), Lehrlinge, - wer während des Jahres unterschiedlich viel verdient hat
(Wechsel von Teilzeit auf Vollzeit oder umgekehrt), - Alleinverdiener oder Alleinerzieher,
wer berufliche Ausgaben hatte, hohe Arztkosten oder
Sonderausgaben (wie etwa Prämien für eine Pensionsversicherung),
- wer so wenig verdient hat, dass er gar keine Steuern zahlen muss, für den
gibt’s die so genannte Negativsteuer
– das heißt: bis zu 110 € als Gutschrift vom Finanzamt.
Alkohol: Kein Pardon mit Alkolenkern
- Folgen &
Strafen
Dass es sich nicht lohnt, betrunken ins Fahrzeug zu steigen,
sollten sich Autofahrer vor Augen halten. Heuer ist übrigens durch den Einsatz
der Alkohol-Vortestgeräte mit einer höheren Kontrolldichte zu rechnen.
Vortestgeräte im
Einsatz
Durch die neuen Vortestgeräte fallen Wartezeiten wie beim
komplizierteren Alkomattest weg. Wenn ein Alkoholwert unter 0,25 mg - das
entspricht 0,5 Promille - festgestellt wird, darf der Lenker gleich nach dem
Vortest die Fahrt fortsetzen. Wenn sich aber der Verdacht einer
Alkoholbeeinträchtigung ergibt, muss sich der Betroffene dem Alkomattest
unterziehen.
Die Verweigerung der Teilnahme am Vortest kann nicht
bestraft werden, allerdings ist für Vortest-Verweigerer ein Alkomattest
verpflichtend.
Wer mit 0,5 Promille
oder mehr erwischt wird, riskiert eine Vormerkung
Grundsätzlich gilt die gesetzlich vorgeschriebene
Höchstgrenze von weniger als 0,5 Promille Alkoholgehalt im Blut. Für
Probeführerschein-Besitzer sowie Lkw- und Busfahrer gilt die
0,1-Promille-Grenze.
Wer von der Exekutive bei einer Verkehrskontrolle betrunken
erwischt wird, muss neben einer saftigen Verwaltungsstrafe bis 0,79 Promille
auch mit einer Vormerkung und ab 0,8 Promille mit der Entziehung der
Lenkberechtigung rechnen.
Drastisch sind die Folgen nach einem Unfall. Denn die
Haftpflichtversicherung kann, wenn der Lenker mehr als 0,8 Promille
"getankt" hat, bis zu 11.000 Euro auf dem Regressweg vom
alkoholisierten Unfall-Verursacher zurückverlangen. Die Rechtsschutz- und die
Kaskoversicherung sind überhaupt leistungsfrei.
Im Detail: Was
alkoholisierten Lenkern blühen kann
0,5 - 0,79 Promille: Ab einem Alkoholgehalt von 0,5 Promille sind zwischen 218
Euro und 3.633 Euro Verwaltungsstrafe fällig. Wird man das erste Mal
alkoholisiert beim Autofahren erwischt, behält man zwar den Führerschein,
allerdings gibt es dafür eine Vormerkung im Führerscheinregister.
Eine zusätzliche Verschärfung bringt das Vormerksystem für
Wiederholungstäter: Wird man neuerlich alkoholisiert hinterm Steuer erwischt,
ordnet die Behörde eine Maßnahme, wie zum Beispiel eine Nachschulung durch
Psychologen an, die zusätzlich mindestens 200 Euro kostet. Beim dritten Verstoß
gegen diese Bestimmungen oder gegen ein anderes der 13 Vormerkdelikte binnen
zwei Jahren gibt es kein Pardon mehr - der Schein ist für mindestens drei
Monate weg.
0,8 - 1,19 Promille: Wer mehr als 0,8 Promille "intus" hat, zahlt für
die Alko-Fahrt mindestens 581 Euro. Die Höchststrafe liegt auch hier bei 3.633
Euro. Bei der ersten Alkofahrt (ohne Unfall) ist der Führerschein für einen
Monat weg - im Wiederholungsfall mindestens für drei Monate.
1,2 - 1,59 Promille: Ab 1,2 Promille Alkoholgehalt im Blut kostet das Vergehen
zwischen 872 und 4.360 Euro und der Führerschein ist für mindestens drei Monate
weg. Außerdem wird man zur Nachschulung geschickt, was zusätzliche Kosten
bedeutet.
Ist man mit 1,6 Promille und darüber unterwegs,
drohen Strafen von 1.162 Euro bis 5.813 Euro und ein Führerscheinentzug von
mindestens vier Monaten. Daneben blüht dem Alkolenker eine Nachschulung, wobei
Kosten in der Höhe von etwa 500 Euro entstehen, ein Termin beim Amtsarzt und
eine verkehrspsychologische Untersuchung, die nochmals zusätzlich 363 Euro
kostet. Die gleichen Konsequenzen drohen übrigens auch, wenn der Alkomat-Test
verweigert wird.
Abschließend noch ein Hinweis: Den "Morgen danach"
nicht unterschätzen. Obwohl man sich nüchtern fühlt, kann man noch
Restalkoholbestände im Blut haben. Beim Alkoholabbau helfen übrigens weder
starker Kaffee noch ein Katerfrühstück oder sonstige
"Promille-Killer". Der Körper hält sich an seine eigenen Regeln: Pro
Stunde werden nur etwa 0,1 Promille abgebaut.
Besonders aufpassen
heißt es für Probeführerschein-Besitzer sowie Lkw- und Busfahrer
Für sie gilt die erwähnte 0,1 Promille-Grenze. Bei der
Überschreitung dieser Grenze werden Probeführerschein-Besitzer zur Nachschulung
geschickt und Lkw- oder Busfahrern droht eine Vormerkung im
Führerscheinregister.
Wie verhalte ich mich wenn's stürmt? Wer haftet für Sturmschäden?
Wichtige Sturmtipps
Vorausschauend und defensiv fahren. Rechnen Sie mit unvorhergesehenen
Hindernissen.
Geschwindigkeit reduzieren, um eine bessere Bodenhaftung
gegen die seitlichen Sturmböen zu haben.
Fahrzeugtüre vorsichtig öffnen und dabei den Griff fest in
der Hand halten. Eine Sturmböe kann sonst die Türe aufreißen und ziemlichen
Schaden anrichten - sei es an der Türe selbst, an einem daneben stehenden oder
vorbei fahrenden Auto, oder kann sogar einen Fußgänger verletzen.
Überholen nur unter Einhaltung eines großen
Seitenabstandes, denn plötzliche Seitenwindböen können selbst Schwerfahrzeuge
wie LKW oder Busse um mehr als einen Meter versetzen. Im schlimmsten Fall
landet man plötzlich im Gegenverkehrsbereich und wird zum
"Geisterfahrer" oder man findet sich im Straßengraben wieder.
Besondere Vorsicht
auf Brücken, bei Tunnelausfahrten oder nach engen Häuserschluchten. Hier muss
mit besonders heftigen Windböen gerechnet werden. Dachlasten oder Aufbauten, die dem Sturm eine breite
Angriffsfläche bieten, steigern auch die Gefahr, dass das Fahrzeug verrissen
wird.
Ladegut am Dach oder im Anhänger optimal verteilen.
Der Schwerpunkt sollte möglichst tief liegen, das Gewicht auf beide
Fahrzeugachsen verteilt sein.
Wer von einer Sturmböe erfasst wird, sollte vor allem Ruhe
bewahren. Jede heftige Bewegung mit dem Lenkrad macht das Fahrzeug nur noch
instabiler. Um das Auto wieder zurück auf die Spur zu bringen, sollten sie nur
gefühlvoll gegenlenken.
Wer bei Sturmschäden haftet
Sturmschäden werden in den meisten Fällen nur von der Kaskoversicherung gedeckt.
Wer nur haft-pflichtversichert ist, schaut durch die Finger.
Doch auch bei der Kaskoversicherung kommt es auf die genauen
Versicherungsbedingungen an. Allgemein gilt: Von einem Sturm spricht man
erst ab einer Windgeschwindigkeiten von 60 km/h.
Schäden durch umfallende Bäume oder herabstürzende
Hausteile (Ziegelsteine, Fenster, Dachteile) gelten als durch höhere Gewalt
verursacht, egal ob sie parkende, haltende oder fahrende Autos beschädigen.
Zurückholen kann man sich die Kosten nur, wenn Bäume schon
vor dem Sturm morsch oder Häuser durch schuldhaftes Verhalten der Besitzer
baufällig waren.
Das Problem dabei: Die Geschädigten müssen den Nachweis
dafür erbringen, dass Wegehalter oder Hausbesitzer säumig waren.
Böse Überraschung:
Verdorbener Magen, aber Gegenseite in Konkurs
Wer
kommt für die Kosten auf, wenn man einen Rechtsstreit gewinnt, doch die
gegnerische Seite zahlungsunfähig ist? Sogar bei einem Prozess, der völlig nach
Wunsch läuft und man bereits das gewünschte Urteil in Händen hält, kann es noch
böse Überraschungen geben. Immer häufiger passiert es, dass man feststellen
muss, dass der Gegner zahlungsunfähig ist. Dann bleibt man auf sämtlichen
eigenen Kosten „sitzen“. Es sei denn, man hat eine Rechtsschutzversicherung.
Felix
Z., 17, freute sich auf den Besuch in dem neuen Fast-Food-Restaurant einer
großen, weltweit tätigen Kette, das erst unlängst in seiner Gegend aufgesperrt
hatte. Für Freitagabend verabredete sich Felix daher mit seinen Freunden im
Lokal der Imbisskette MN. Er entschied er sich für die Spezialität des Hauses,
einen Hühnersandwich, und verzehrte diesen genüsslich.
Kurzer Genuss
Leider
hielt die Freude über das Essen nicht lange an, denn bereits drei Stunden
später fieberte Felix Z. bis auf 39 Grad und musste nach weiteren zwei Tagen
mit hoher Temperatur ins Krankenhaus eingeliefert werden. Dort wurde eine
Salmonellenvergiftung diagnostiziert. Felix Z. musste mehrere Tage im Spital
bleiben.
Da
Felix Z. aufgrund seiner Minderjährigkeit im Rechtsschutzversicherungsvertrag
seines Vaters Paul Z. mitversichert war, schaltete dieser einen Anwalt ein und
beauftragte ihn zunächst mit der außergerichtlichen Geltendmachung von
Schadenersatzansprüchen gegenüber dem Franchisenehmer der Imbisskette MN.
Fast-Food-Lokal lehnt Haftung ab
Die
Gegenseite lehnte die Haftung ab und begründete dies wie folgt: Der Eintritt
aktueller Beschwerden innerhalb von drei Stunden nach dem Verzehr sei im Falle
einer Salmonellenerkrankung medizinisch nicht möglich, vielmehr wären die
Beschwerden des Felix Z. auf andere, nicht näher bekannte Ursachen
zurückzuführen.
Auch
aus dem Umstand, wonach andere Gäste von keinerlei Erkrankungen berichtet
hätten zog die Gegenseite den Schluss, dass weder eine Unterbrechung der Kühlkette
noch eine mangelhafte Zubereitung der Speisen vorgelegen sei.
Klage auf Schmerzengeld
Aufgrund
dieser uneinsichtigen Haltung des Franchisenehmers beschloss Paul Z. als
Erziehungsberechtigter, seinen Anwalt mit der Einbringung einer Klage über
einen angemessenen Schmerzengeldbetrag in Höhe von EUR 4.350,-- plus Nebenkosten zu
beauftragen.
Erwartungsgemäß
erhob der Franchisenehmer Einspruch. Paul Z. erwartete daher die Einleitung
eines langwierigen Verfahrens, doch er wurde positiv überrascht: das zuständige
Erstgericht wies den Einspruch der Gegenseite als verspätet zurück. Damit war
der erlangte Zahlungsbefehl rechtskräftig.
Gegenseite ist in Konkurs
Paul
Z. rechnete daher mit der umgehenden Bezahlung des zugesprochenen
Kapitalbetrages. Doch Herr Z. irrte sich: Die gegnerische Firma AB war
zwischenzeitig vermögenslos sowie in Konkurs.
Der
rechtskräftige Exekutionstitel hatte somit seinen Zweck verfehlt, die
Gegenseite konnte Herrn Z. weder das zugesprochene Schmerzengeld zahlen noch
die Anwaltskosten von Herrn Z. übernehmen. Ohne Rechtsschutzversicherung hätte
Herr Z. seine Anwaltskosten aus der eigenen Tasche bezahlen müssen. Doch die
Kosten seines Rechtsanwaltes sowie die bei Klagseinbringung angefallenen
Gerichtsgebühren - in Summe rund 570 Euro - wurden von der
Rechtsschutzversicherung übernommen.
Eine
Wiedergutmachung für den verdorbenen Magen von Felix Z. war das zwar nicht,
aber aufgrund der Rechtsschutzversicherung blieb Paul Z. zumindest von
finanziellen Belastungen frei.
Weihnachten: Gutschein ja, Vignette nein Damit es bei Mitarbeiter-Geschenken keine Bescherung gibt.
Gutscheine,
Münzen oder ganz etwas Neues? Was schenken Sie heuer Ihren Mitarbeitern zu
Weihnachten. Bei Geschenken können Unternehmer großzügig sein – bis 186 Euro
jährlich sind nämlich lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Aber: "Es
muss sich dabei um Sachzuwendungen handeln", so Thomas Karner,
Steuerrechtsexperte der Wirtschaftskammer Tirol.
Das kann auf den Wunschzettel
Sie
können ganz beruhigt Wein, Geschenkskörbe, Bücher, Blumen, CDs oder Karten für
Theater-, Konzert- oder Sportveranstaltungen schenken. Karner: "Auch
Warengutscheine und Geschenkmünzen, die keine Barablöse zulassen sowie Münzen
beziehungsweise Dukaten in Gold, bei denen der Goldwert im Vordergrund steht,
können bedenkenlos verteilt werden."
Vorsicht bei diesen Geschenken
Anders
sieht die Sache beim Geld aus. "Bar-Geschenke sind immer
steuerpflichtig", sagt Karner, "und auch bei Vignetten muss man
vorsichtig sein." Eine Jahres-Autobahnvignette kostet derzeit rund 73 Euro
und fällt damit weit unter das 186-Euro-Maximum für Geschenke. Der Unabhängige
Finanzsenat (UFS) sieht das jedoch anders und ordnet das Autobahnpickerl als
lohnsteuerpflichtigen Sachbezug ein. Hintergrund: Ein Dienstgeber hat seinen
Mitarbeitern über mehrere Jahre hinweg Autobahnvignetten als Weihnachtsgeschenk
überreicht. Nach einer Steuerprüfung musste der Unternehmer für die Lohnsteuer
haften.
Weihnachten feiert man steuerfrei
Betriebsveranstaltungen
bis 365 Euro pro Arbeitnehmer sind steuerfrei. Eigentlich nicht schlecht! Dabei
handelt es sich jedoch um Jahresbeträge. Bei der Ausrichtung Ihrer
Weihnachtsfeier sollten Sie daran denken, dass alle Betriebsveranstaltungen des
ganzen Jahres zusammengerechnet werden. Der Mehrbetrag muss als sogenannter
"steuerpflichtiger Arbeitsbezug" versteuert werden.
Tipps:
-
Gutscheine
und Geschenkmünzen, die nicht in Bargeld abgelöst werden können sowie
Goldmünzen und Golddukaten, bei denen der Goldwert im Vordergrund steht
(Philharmoniker-Münzen), werden als Sachzu- wendungen anerkannt. Sie sind
lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei.
- Bargeld-Geschenke
müssen versteuert werden.
- Schenken
Sie keine Autobahnvignetten – sie werden von den Finanzprüfern als
lohnsteuerpflichtiger Sachbezug gewertet.
Pensionsvorsorge: Früh anfangen macht sich
bezahlt!
Mit
der Altersvorsorge kann man nicht früh genug
beginnen!
„Wie
eine jüngst vom VVO veröffentlichte Studie ergeben hat, ist das
Bewusstsein für die Notwendigkeit der Eigenvorsorge in der
österreichischen Bevölkerung deutlich gestiegen, das Vertrauen in
die staatliche Pension vor allem bei den Jüngeren massiv gesunken“,
bekräftigt der Generalsekretär des österreichischen
Versicherungsverbandes VVO, Dr. Louis Norman-Audenhove. Demografie ist
eindeutig
Die Überalterung unserer Gesellschaft ist eine
Folge von gestiegenen Lebenserwartungen und sinkenden Geburtenraten.
Ein heute 65 Jahre alter Mann wird voraussichtlich rund 81 Jahre
alt, eine gleichaltrige Frau kann sich sogar über fast 20
zusätzliche Lebensjahre freuen. Damit aber auch das finanzielle
Polster so lange reicht, muss möglichst früh und konsequent mit der
Altersvorsorge begonnen werden. Die erste, staatliche Säule unseres
Pensionssystems stößt angesichts solcher Entwicklungen schon längst
an ihre Grenzen. Zusätzliche, private Vorsorge ist daher
unverzichtbar. Das hat auch der Staat erkannt und fördert daher die
Eigenvorsorge, z.B. in Form der prämienbegünstigten
Zukunftsvorsorge.
Die Uhr tickt
Produkte wie
die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge sind so gestrickt, dass
bereits mit sehr niedrigen monatlichen Einzahlungsbeträgen begonnen
werden kann. Über einen langen Zeitraum kann so ein ausreichendes
finanzielles Ruhekissen für das Alter gebildet werden. „Je früher
mit der Eigenvorsorge begonnen wird, desto günstiger kommt es
natürlich, weil man mehr Zeit hat, Kapital zu bilden und ein guter
Risikoausgleich über die Zeit möglich ist“, ergänzt
VVO-Generalsekretär Norman-Audenhove.
Die Lebensversicherung ist
eine langfristige Vorsorgeform, die grundsätzlich darauf
ausgerichtet ist, bis Ende der Laufzeit nicht storniert zu werden.
Die Rückkaufsquote für das jährliche Neugeschäft bewegt sich um die
3-5%, der allergrößte Teil der Lebensversicherungs-Verträge bleibt
also bis zum Auszahlungszeitpunkt bestehen. Durch eine Änderung des
Versicherungsvertrags-Gesetzes kommt es überdies ab 1. Januar 2007
zu einer Neuregelung der Abschlusskosten und dadurch zu geänderten,
erhöhten Rückkaufswerten für Neuverträge.
„Unsere letzten
Umfrageergebnisse haben gezeigt, dass jüngere Leute sogar eher noch
mehr zur Seite legen möchten, weil sie wissen, dass die staatliche
Pension alleine nicht ausreichen wird. Wer aber hinsichtlich
zusätzlicher privater Vorsorge noch Zweifel hat, kann sich jederzeit
bei den echten Experten der Altersvorsorge in Versicherungen und
Banken beraten lassen“, empfiehlt Norman-Audenhove.
Wie zahlen die Österreicher im Internet?
„Die
Österreicher und Österreicherinnen verwenden für Interneteinkäufe am liebsten
traditionelle Zahlungsmittel“. Dies stellt eine aktuelle Studie der OeNB fest.
Zahlungen mittels Banküberweisungen (Zahlschein, Bankeinzug etc.), gefolgt von
Kreditkarten und der Bezahlung per Nachnahme machen über 90% aller
Transaktionen aus.
Die
Studie beruht auf einer im Herbst 2005 durchgeführten Umfrage über das
Zahlungsverhalten. Neben der Behandlung der Frage der Verbreitung des
Onlineshoppings wurde erstmalig auch erhoben, welche Zahlungsmittel bei
Interneteinkäufen Verwendung finden. Die Studienautoren Helmut Stix und Karin
Wagner kommen im Folgenden zu folgenden Hauptergebnisse:
1.
Interneteinkäufe werden zum Großteil mit den traditionellen Zahlungsformen
Banküberweisung, Kreditkarte und Nachnahme bezahlt
Mit
rund 52% bilden Banküberweisungen den dominanten Anteil aller im Internet
getätigten Zahlungen. An zweiter Stelle rangieren Kreditkartenzahlungen (welche
bei 30% aller Transaktionen verwendet werden). Damit werden über 80% der
Internettransaktionen mit nur zwei Zahlungsmitteln beglichen. Die Bezahlung per
Nachnahme spielt mit einem Anteil von 13% eine geringere Rolle. Alternative
Bezahlformen, die speziell für das Internet entwickelt wurden, sind gemäß
diesen Daten von keiner volkswirtschaftlichen Relevanz.
2.
Internetnutzung und Onlinebestellungen deutlich gestiegen
Laut
Umfragedaten ist die Internetnutzung im Zeitverlauf sehr stark gestiegen
(Versechsfachung seit 1997). Laut verschiedenen Umfragen dürften zwischen 55%
und 62% der über 14-Jährigen das Internet derzeit (2. Quartal 2006) nutzen.
Damit liegt Österreich Im internationalen Vergleich etwa im Durchschnitt der
EU-15 und etwas über dem Durchschnitt der EU-25.
Ähnlich
rasant verlief die Entwicklung beim Online-Shopping. 1997 hatte erst 1% der
Bevölkerung (oder 6% der Internetnutzer) Waren oder Dienstleistungen übers
Internet bestellt; 2002 taten dies schon 13% der Bevölkerung (bzw. 35% der
Internetnutzer). Im 2. Quartal 2006 haben bereits 34% der Bevölkerung (61% der
Internetnutzer) Waren und Dienstleistungen online bestellt. Überdies ist im
Zeitverlauf die Bestellhäufigkeit gestiegen. Während 2002 nur 6% der Nutzer
mehrmals in den letzten drei Monaten bestellten, kauften im 2. Quartal 2006
bereits 43% der Online-Shopper innerhalb der letzten drei Monate wiederholt im
Internet ein.
3.
Welche sozio-demographischen Merkmale bestimmen die Internetnutzung?
Die
Internetnutzungsrate wird massgeblich vom Alter, dem Bildungsniveau, dem
Geschlecht und der Ortsgröße beeinflusst – wobei die Nutzung mit dem Alter
deutlich fällt, signifikant weniger Frauen als Männer das Internet verwenden
und höher Gebildete eine deutlich höhere Nutzungsrate haben. In Orten, unter
2.000 Einwohner nutzen etwa 40% der Bewohner das Internet, in Städten mit bis
zu 300.000 Einwohnern sind es über zwei Drittel der Einwohner.
Ähnliche
sozio-demographische, wenn auch weniger deutliche, Unterschiede zeigen sich
unter den Onlinebestellern. Interessanterweise shoppen Internetnutzer, die in
größeren Städten leben, häufiger im Internet als jene in kleineren Orten obwohl
das Warenangebot in großen Städten besser ist als in kleinen Städten. Was
spricht also für Onlineshopping?
4.
Die Unabhängigkeit von Ladenschlusszeiten und das größere Angebot sind
ausschlaggebend für eine Internetbestellung
Von
denjenigen, die bereits im Internet eingekauft haben, werden als Motive pro
Internetbestellung die Unabhängigkeit von Ladenschlusszeiten (89% sehen dies
als Vorteil), die Bequemlichkeit (geringerer Zeitaufwand, 87%) und das größere
Angebot genannt (72%). Das Motiv Geld zu sparen, vermeintlich kürzere
Lieferzeiten oder die Anonymität spielen eine geringere Rolle.
5.
Was spricht gegen den Internetkauf?
Jene,
die zwar das Internet nutzen aber bisher noch nie im Internet eingekauft haben,
sehen die fehlende Möglichkeit der Ansicht der Waren (78% dieser Gruppe sind
dieser Meinung), Unsicherheiten bei der Bezahlung (74%), Datenschutzgründe
(62%) sowie Schwierigkeiten mit Garantie und Umtausch (57%) als Gründe gegen
eine Onlinebestellung.

Pflegevorsorge
- darüber sollte man nachdenken
Zur
Zeit gibt es in Österreich 350.000 Pflegebedürftige.
Im Jahr 2030 wird die Zahl
der
Pflegebedürftigen doppelt so hoch
sein! Durch
die gesellschaftliche Entwicklung werden die
Pflegeleistungen durch
familiäre unentgeltliche Netzwerke (Großfamilie) aus
heutiger Sicht immer geringer, an ihre Stelle tritt professionelle
Pflege. Ehepartner bzw.
Kinder haben außerdem die gesetzliche Verpflichtung, für die Differenz der
Pflegekosten aufzukommen, wenn durch das eigene Einkommen (auch Besitz)
und das gesetzliche
Pflegegeld die Pflege in Pflegeheimen nicht ausreichend finanziert
werden kann.
Kostenbeispiele
für Hauspflege und Pflegeheime: - Hauspflege:
ab 40,- Euro pro Tag, das sind
1.200,- Euro pro Monat, zuzüglich Verköstigung und Unterkunft
des
Pflegepersonals. -
Pflegeheime:
ca. 3.000,- Euro bis
4.000,- Euro pro Monat.
Wer pflegt Sie einmal
? - Angehörige? -
Hauspflege durch ausgebildetes Pflegepersonal? -
Pflegeheim?
Wer bezahlt
das einmal ? ......??

"Recht einfach":
Broschüre bietet Unterstützung
bei Rechtsfragen
Der
Ratgeber in Sachen Recht, herausgegeben vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag,
wurde von den Bürgern sehr positiv aufgenommen. Aufgrund des großen Zuspruchs
erfolgte nun eine erweiterte Neuauflage des Informationsheftes. Neu ist das
Thema Vorsorgevollmacht. "Die Broschüre bietet der rechtsuchenden
Bevölkerung einen Überblick über die wichtigsten Rechtsgebiete und zeigt auf,
wie vielfältig das Tätigkeitsfeld der Rechtsanwälte ist. Die besten Tipps und
die wichtigsten Adressen in Sachen Recht sind in der Broschüre aufgelistet. Es
wird angeführt, worauf zu achten ist, wie der Rechtsanwalt seinen Klienten
unterstützen kann und was der Rechtsanwalt hierfür benötigt. So hat der Bürger
eine konkrete Hilfestellung und wird bei der Vorbereitung auf ein erstes
anwaltliches Gespräch unterstützt," so Dr. Gerhard Benn-Ibler, Präsident
des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages
Die
Broschüre "Recht einfach" erhält man kostenlos bei allen Bezirksgerichten
und Bezirkshauptmannschaften in den Informationsständern der österreichischen
Rechtsanwälte oder direkt über die Homepage des Österreichischen
Rechtsanwaltskammertages unter www.rechtsanwaelte.at (Toolbox).
Fehlende
Information schreckt den Bürger ab rechtzeitig kompetente Rechtsberatung in
Anspruch zu nehmen. Oft herrscht Ungewissheit über das Honorar des
Rechtsanwaltes. Allgemeine Informationen zum Rechtsanwaltshonorar sind auch der
Informationsbroschüre "Recht einfach" zu entnehmen. Vertieft wird das
Thema Honorar in einer eigenen Informationsbroschüre mit dem Titel "Mein
Recht ist kostbar - was Sie über das Honorar des Rechtsanwaltes wissen
sollten". Darin wird unter Anführung von Fallbeispielen erklärt, welche
Honorarvereinbarungen möglich sind, wie der Rechtsanwalt seine Leistungen
verrechnet und wer für welche Kosten aufkommen muss. Abrufbar ist die Broschüre
"Mein Recht ist kostbar" ebenfalls unter www.rechtsanwaelte.at
(Toolbox).
In
der Broschüre findet man auch Hinweise, welche Serviceleistungen der
Österreichische Rechtsanwaltskammertag bisher im Rahmen der Aktion "Check
Dein Recht" anbietet. Nach dem "Ehe- und Partnerschafts-Check"
und dem "Erbrechts-Check", die bereits im letzten Jahr initiiert
wurden, hat der ÖRAK dieses Jahr das Angebot um den "Haus- und
Wohnungs-Check" und den "Patientenverfügungs-Check" erweitert.
Die Beratungsgespräche werden zu einem Preis von jeweils 120 € inkl. USt
angeboten. Diese präventive Rechtsberatung unterstützt den Klienten im Vorfeld
wichtiger Entscheidungen und verschafft Klarheit. Informationsfolder und
Listen der Rechtsanwälte, die diese Beratungspakete anbieten, findet man unter
www.rechtsanwaelte.at.
In
Österreich gibt es 5000 Rechtsanwälte, rund 15% davon sind Frauen.
Rechtsanwälte sind bestausgebildete und unabhängige Rechtsvertreter und
-berater, die nur ihren Klienten verpflichtet und verantwortlich sind. Primäre
Aufgabe ist der Schutz, die Verteidigung und die Durchsetzung der Rechte
Einzelner. Dritten gegenüber sind Rechtsanwälte zu absoluter Verschwiegenheit
verpflichtet, womit auch eine völlige Unabhängigkeit vom Staat gewährleistet
wird. Vertreten werden die Rechtsanwälte durch die Rechtsanwaltskammern in den
Bundesländern sowie durch den Österreichischen Rechtsanwaltskammertag, ÖRAK,
mit Sitz in Wien.

Versicherungsschutz nach Unfällen in manchen
Urlaubsländern katastrophal
In der Türkei sind Sachschäden nur mit
knapp 7.000 € gedeckt
Andere
Länder - andere Sitten: Eine fremde Mentalität zeichnet Urlaubsländer aus, ein
unbeschwerter Umgang mit Vorschriften und Sicherheitsstandards kann sich aber
als erheblicher Nachteil erweisen. So ist der Schutz von Opfern nach einem
Verkehrsunfall selbst innerhalb der EU nicht einheitlich. Der ÖAMTC warnt: Für
ein Unfallopfer können zu niedrige Deckungssummen in der Haftpflichtversicherung
bedeuten, auf Schadenersatzansprüchen "sitzen zu bleiben", weil die
Versicherungsgesellschaft des ausländischen Unfallgegners nur einen Teil des
Schadens bezahlt.
Auch
für den Fall, dass ein österreichischer Urlauber mit einem ausländischen
Mietwagen einen Unfall verursacht, heißt es aufpassen: "Reicht die
Versicherungssumme nicht aus, um den Schaden zu bezahlen, haftet der
Unfallverursacher mit seinem privaten Vermögen", erklärt ÖAMTC-Juristin
Verena Hirtler. "Das kann im schlimmsten Fall zum finanziellen Ruin
führen."
In der Türkei ist die Deckungssumme
schon bei einem Blechschaden erschöpft
In
Österreich gilt eine Mindestdeckungssumme in der Kfz-Haftpflichtversicherung
von insgesamt 3 Mio. € für Personen- und Sachschäden. Das liegt zwar über dem
derzeitigen EU-Mindeststandard (für Personenschäden 350.000 € pro Unfallopfer,
für Sachschäden 100.000 € oder 600.000 € pauschal) aber deutlich unter der ab
2007 geltenden EU-Summe von insgesamt 6 Mio. €.
Einige
beliebte Urlaubsländer wie Spanien, Portugal, Griechenland oder Slowenien
erreichen mit ihren Deckungssummen lediglich den seit 1991 vorgeschriebenen
EU-Mindeststandard. Knapp darüber, aber deutlich unter österreichischem
Standard, liegen z.B. Italien (rund 775.000 € pauschal) und Kroatien
(Personenschäden 474.000 €, Sachschäden 203.000 €). Als extremes
"Problemland" unter den Urlaubshochburgen erweist sich das
Nicht-EU-Mitglied Türkei. Hier sind Sachschäden beispielsweise nur mit rund
7.000 € und Personenschäden mit umgerechnet etwa 177.000 € gedeckt.
"Leider kommt es gerade in den Sommermonaten immer wieder zu
Auslandsunfällen mit schweren Verletzungen oder Dauerfolgen. Diese läppischen
Summen reichen im schlimmsten Fall nie und nimmer aus, um die entstehenden
Kosten abzudecken", warnt die Juristin.
Zu
den Versicherungen, die man daher zum eigenen Schutz in den Reiserucksack
packen sollte, gehören eine Reise-Kaskoversicherung und eine
Rechtsschutzversicherung, die beim Durchsetzen der Ansprüche hilft. Als
besonders positives Reiseland sticht Ungarn hervor. Hier ist beim
Versicherungsschutz bereits künftiger EU-Standard erreicht.
"Personenschäden sind in Ungarn mit 5 Mio. € gedeckt, Sachschäden mit 2
Mio. €", erklärt Hirtler.
Vorsicht Mietwagen - Bei Unfall haftet
man im schlimmsten Fall persönlich
Gerade
wenn man mit einem ausländischen Mietwagen unterwegs ist, heißt es aufpassen.
Der ÖAMTC empfiehlt, keinen Mietwagen anzumieten, für den nicht mindestens eine
Haftpflichtdeckungssumme von einer Million Euro besteht. "Das kann vor Ort
einen ordentlichen Zuschlag bedeuten, aber das Risiko, im Schadensfall einen
großen Teil des Schadens selbst bezahlen zu müssen, ist bei den oft lächerlich
geringen gesetzlichen Mindestdeckungssummen ungleich höher", so die
ÖAMTC-Juristin. Ihr Tipp: "Am besten den Mietwagen bereits zu Hause buchen
und den entsprechenden Versicherungsschutz gleich dazu nehmen!" Es gibt
einige österreichische Haftpflicht-Versicherer, die einen zusätzlichen
Versicherungsschutz vor gegnerischen Forderungen beim Unfall in einem
ausländischen Mietwagen gegen Zusatzprämie oder kostenlos im Haftpflichtvertrag
offerieren. So bietet z.B. die ÖAMTC-SK-Versicherung ohne Aufpreis zusätzlichen
Haftpflichtschutz im Mietwagen bis zu 3 Mio. €.
Gibt
es nach einem Unfall Unklarheiten, empfiehlt sich eine Kontaktaufnahme mit den
ÖAMTC-Juristen, die unter der Nummer des Schutzbrief-Notrufes +43(0)1/2512000
auch aus dem Ausland rund um die Uhr erreichbar sind und sofort mit Rat zur
Seite stehen.
ÖAMTC fordert gesetzlichen
Versicherungsschutz bis 10 Mio. €
"Unser
Ziel ist europaweit eine unlimitierte Deckung zu erreichen, so dass auch
Großschäden nach Massenunfällen wie z.B. dem Tauern Tunnel-Inferno europaweit
gedeckt sind. Auch die künftige EU-Mindestdeckungssumme für Sachschäden in der
Höhe von 1 Mio. € reicht in diesen Fällen nie aus", sagt Hirtler. Daher
sollte sich Österreich nicht mit den künftigen Mindestdeckungssummen zufrieden
geben, sondern schon wie bisher die Latte höher legen: Der ÖAMTC fordert für
Österreich eine Pauschalsumme von mindestens 10 Mio. €, wovon mindestens 5 Mio.
€ für Personenschäden "reserviert" werden sollen.

Welche Ängste plagen die
Österreicher?
Größte Sorge gilt Kürzung
der staatlichen Leistungen
Interessante
Veränderungen hinsichtlich der Existenzsorgen der Österreicher: Stellte
im Vorjahr noch die Umweltverschmutzung die größte Existenzbedrohung dar, so
bilden 2006 die Kürzung der staatlichen
Leistungen die größten Existenzängste der Österreicher. Sorge Nummer eins der
Ende Mai befragten Österreicher über 18 Jahre stellt die Kürzung der staatlichen Pension dar, die im Vorjahr nur
auf Platz 5 lag, gefolgt von der Kürzungen der Sozialleistungen und der Kürzung
der staatlichen Gesundheitsleistungen.
Finanzielle Ängste vor Sorge um
Umweltbeeinträchtigung. Für
61% der Befragten stellt die Kürzung der staatlichen Pension bzw. die Kürzung
der Sozialleistungen eine Existenzbedrohung dar. 88% der Österreicher halten
das Eintreten dieser Risiken für wahrscheinlich. Die im Vorjahr noch auf Platz
eins liegende globale Umweltverschmutzung belegt 2006 mit 57% nur mehr den 6.
Platz auf der Liste der Existenz bedrohenden Risiken.
Immer weniger Menschen wollen sich
ausschließlich auf die staatliche Pension verlassen. Derzeit sorgt jeder fünfte Österreicher ab 15 Jahren
für seinen Lebensabend mit einer privaten Pensionsvorsorge vor.
Im Steigen: Angst vor Atomkatastrophe
und Einbruch.Den
größten Sprung nach vorne auf der Liste der Existenz bedrohenden Risiken – von
Rang 10 auf Rang 4 – stellte das Eintreten eines Atom-/Nuklear-Unfalls dar.
Haben sich 2005 45 Prozent der Bevölkerung Gedanken dazu gemacht, so sind es
dieses Jahr 59%. Auch die Eintritts-Wahrscheinlichkeit wird 2006 deutlich höher
eingeschätzt: 2005 hielt jeder zehnte Befragte eine Atomkatastrophe für
wahrscheinlich, in diesem Jahr bereits jeder Fünfte. Dies kann zum Teil auf das
Gedenkjahr „20 Jahre Tschernobyl“ zurückgeführt werden. Gleichzeitig haben aber
auch Temelin oder Wullovitz ihre Aktualität nicht verloren. Deutlich zugenommen
gegenüber dem Vorjahr hat auch die Angst der Österreicher vor kriminellen
Übergriffen auf Hab und Gut. Knapp jeder zweite Befragte (47%) fühlt sich
beispielsweise von einem Wohnungseinbruch in seiner Existenz bedroht. Im
Vorjahr waren es 38%.
Junge Menschen sorgen sich um Jobverlust
und Freizeitunfall. Die
oft propagierte Sorglosigkeit junger Menschen (18 bis 29 Jahre) findet in der
Zukunftsstudie keine Bestätigung. Die jungen Österreicher wissen sehr genau,
welche Risiken eine Existenzbedrohung für sie darstellen können. So bestehen
bei dieser Altersgruppe neben der Sorge um die Kürzung der Sozialleistungen
(68%) vor allem Existenzängste nach Arbeitsplatzverlust (52%), Unfälle in der
Freizeit/beim Sport (52%) oder im Urlaub (51%) sowie bei Zahlungsunfähigkeit
(37%).
In
keiner anderen Altersgruppe sind die Existenzängste bei diesen Risiken so groß
wie bei den unter 30-Jährigen und noch nie war es für junge Leute so günstig,
sich in diesen Bereichen ausreichend abzusichern.
Frauen äußern sich kritischer. Bei
der Auswertung der Ergebnisse nach Geschlecht haben eher Männer eine „rosa
Brille“ auf als Frauen. Frauen fühlen sich von vielen Risiken in ihrer Existenz
stärker bedroht als Männer und sehen auch eine tendenziell höhere
Eintritts-Wahrscheinlichkeit der Risiken. Die
größte Existenzbedrohung sehen Frauen in einem Atom-/Nuklear-Unfall (63%), in
der Kürzung der staatlichen Gesundheitsleistungen sowie der globalen
Umweltverschmutzung (je 62%). Männer fühlen sich in erster Linie durch die
Kürzung der staatlichen Pension (61%), durch die Kürzung der Sozialleistungen
(60%) sowie von dem Umstand, selbst ein Pflegefall zu sein (58%), in ihrer
Existenz bedroht.

Prozessgegner Republik Österreich
Beschädigung der eigenen vier
Wände durch Bautätigkeit der Nachbarn
Im Clinch mit Nachbarn zu liegen, ist immer
unangenehm. Wenn die eigenen vier Wände durch Bautätigkeit der Nachbarn
beschädigt werden, wird´s schlimmer. Und wenn diese Nachbarn die Heimatgemeinde
und die Republik Österreich sind, hilft nur mehr der Gang zum Gericht, wie der
folgende Bericht zeigt.
Risse in der Fassade, Schäden am
Sockel des Hauses, gesprungene Boden- und Wandfliesen. Herbert G., Gastwirt im
Burgenland, beklagte einen Schaden von 5.188,84 €, hervorgerufen durch
Bauarbeiten mit schweren Maschinen. Die „nachbarlichen Bauherren“: Die Republik
Österreich (Bundesstraßenverwaltung) auf der B 51 und die Gemeinde, die zur
gleichen Zeit einen Kanal und Gehsteige unmittelbar neben dem Gasthaus
herstellen ließ.
Welchen Teil des Schadens die
eine Baustelle, welchen die andere verursacht hat, vermochte Herr G. nicht zu
sagen. Egal: Die Aufforderung des von der Rechtsschutzversicherung beauftragten Anwalts
an Gemeinde und Republik, den Schaden zu ersetzen, blieb von beiden
unbeantwortet. Also musste geklagt werden.
Im Prozess vor dem Bezirksgericht
Neusiedl am See bestritten Vater Staat und Gemeinde, dem Gastwirt Schaden
zugefügt zu haben: „Die behaupteten Schäden waren alle schon vor den Arbeiten
existent“.
Der zugezogene Bausachverständige
fand die Schuldigen heraus: 3.009 € gehen aufs Konto der Marktgemeinde und
1.959 € machen die Schäden aus, die durch die Bautätigkeit der Republik
verursacht waren.
Bei oberflächlicher Betrachtung
müsste man meinen, dass ein fast 96%-iger Prozessgewinn zumindest dazu führen
müsste, dass Herrn G. auch die Verfahrenskosten, immerhin 1.806 € an
Rechtsanwaltskosten und Gerichtsgebühren zuzüglich der Kosten für das
Sachverständigengutachten (2.351,11 €), ersetzt werden. Streng rechtlich sieht
die Sache anders aus: Da beide Beklagten auf die Gesamthöhe des Schadens
geklagt wurden, jeder von ihnen aber nur einen Teil des Schadens zu vertreten
hat, waren Kostenfolgen unvermeidbar.
Gastwirt Herbert G. wäre auf
eigenen Prozesskosten von 1.517 € sowie auf einem Teil der
Sachverständigengebühr „sitzengeblieben“ und hätte der Republik Österreich auch
noch 300 € ersetzen müssen, hätte er nicht durch seine Rechtsschutzversicherung
vorgesorgt gehabt. So kann er den „im Namen der Republik“ zugesprochenen
Schadenersatz zur Gänze für die Reparatur des in Mitleidenschaft gezogenen
Gasthauses verwenden.

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